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Corona: Hartz IV Empfänger aus Risikogruppe muss nicht zu Jobcenter-Termin erscheinen

Termin mit Corona-Masken

Das Sozialgericht Hildesheim verfügte in einem Eilverfahren, dass das Jobcenter einem Hartz IV Empfänger aus einer Corona-Risikogruppe die Leistungen nicht vollständig kürzen darf, wenn dieser aus Infektionsschutzgründen nicht zu einem persönlichen Termin erscheint.

Corona: Risikogruppen besonders zu schützen

Das neuartige Coronavirus ist tückisch. Während eine Infektion mit dem Virus für die einen mild oder gar asymptomatisch verläuft, kann Covid-19 bei den anderen irreversible Schäden anrichten oder sogar tödlich verlaufen. Daher rät die Bundesregierung insbesondere Risikopatienten zur Senkung des persönlichen Infektionsrisikos durch eine strikte Reduzierung ihrer Kontakte. Dies gilt auch für Hartz IV Empfänger: Laut Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim müssen Leistungsempfänger aus einer Corona-Risikogruppe nicht mit Vollsanktionen rechnen, wenn sie aus Gründen des Infektionsschutzes nicht zu persönlichen Terminen im Jobcenter erscheinen.

Leistungsempfänger erscheint nicht zu Terminen im Jobcenter

Hintergrund des Beschlusses war der Fall eines Hartz IV Empfängers aus Northeim. Das zuständige Jobcenter lud den Mann im Juli 2020 zu einem persönlichen Termin ein, um dessen berufliche Situation zu besprechen. Der Mann blieb dem Termin laut Bescheid des Jobcenters unentschuldigt fern, woraufhin das Jobcenter die Regelleistungen des Mannes um 10 Prozent kürzte. Als der Mann auch den nächsten angesetzten Termin im Jobcenter nicht wahrnahm, kürzte man ihm erneut die Hartz IV Leistungen. Nach dem dritten verpassten Termin strich das Jobcenter dem Mann den Regelsatz – trotz Urteil des Bundesverfassungsgerichts – komplett.

SG Hildesheim: Sanktionen rechtwidrig

In seinem dagegen gerichteten Eilantrag an das SG Hildesheim erklärte der Hartz IV Empfänger, er sei aus Angst vor einer Infektion mit Covid-19 nicht zu den Terminen erschienen. Als stark Übergewichtiger gehöre er der Risikogruppe an und müsse sich besonders schützen. Das SG Hildesheim folgte in seinem Beschluss dieser Argumentation und erklärte die Sanktionen im Eilverfahren für rechtswidrig (Az.: S 58 AS 4177/20 ER). Angesichts seines starken Übergewichts erfülle er nach Angaben des Robert Koch Instituts die Kriterien der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, „sodass diesbezüglich sogar von einem wichtigen Grund für das Fernbleiben auszugehen ist“, heißt es in dem Beschluss.

Der Anwalt des Leistungsempfängers, Sven Adam, hält das Urteil des SG Hildesheim für angemessen. Für ihn sei der vollständige Leistungsentzug durch das Jobcenter inakzeptabel:

Es ist erfreulich, dass das Gericht mit deutlichen und grundsätzlichen Worten gerade in der jetzigen und für alle belastenden Situation einem solchen Verhalten entgegentritt“.

Titelbild: Andrey_Popov/ shutterstock.com