Zum Inhalt springen

Urteil: Cannabis-Konsum nicht unbedingt sozialwidrig

Rauch im Auto

Wer Marihuana konsumiert und infolgedessen seinen Job verliert, muss nicht unbedingt mit der Streichung der Hartz IV Leistungen rechnen. Dies entschied das Bundessozialgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

Sozialwidriges Verhalten kann zur Hartz IV Streichung führen

Erwerbslose, die ihre Hilfebedürftigkeit fahrlässig oder gar absichtlich zu Lasten der Solidargemeinschaft herbeigeführt haben, machen sich eines sozialwidrigen Verhaltens schuldig und können grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen geltend machen. Dazu heißt es in Paragraf 34 SGB II:

Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet“.

Allerdings ist nicht jedes vorwerfbare Verhalten zwangsläufig auch als „sozialwidrig“ zu bewerten, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts jüngst bewies (Urteil v. 03.09.2020, Az.: B 14 AS 43/19 R).

Taxifahrer verliert Job wegen Cannabiskonsum

Hintergrund des Urteils war der Fall eines Taxifahrers aus Niedersachsen. Der Mann musste sich 2014 nach der Beschwerde eines Fahrgastes einem polizeilichen Drogentest unterziehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Fahrer Cannabis konsumiert hatte und deshalb nicht hätte Autofahren dürfen. Der Taxifahrer verlor seinen Führerschein und infolgedessen auch seinen Job.

Jobcenter fordert Leistungen zurück

Nach dem rund einjährigen Bezug von aufstockenden Leistungen, forderte das Jobcenter die Zahlungen in Höhe von 3.148 Euro zurück. Der Grund: Der Mann habe die Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten selbst herbeigeführt. Der Zahlungsaufforderung wollte der Mann jedoch nicht einfach kampflos nachkommen und zog vor Gericht.

LSG: Cannabiskonsum rechtfertig nicht unbedingt Leistungsrückforderung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte in zweiter Instanz, dass der Mann sich zwar sozialwidrig verhalten habe, dies jedoch lediglich einen „durchschnittlichen Sanktionsfall“ darstelle. Er habe arbeitsvertragswidrig gehandelt, allerdings begründe dies nicht zwingend die Rückzahlung der gezahlten Leistungen. Diese sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt.

BSG: Jobverlust nicht zwingend absichtlich herbeigeführt

Das Bundessozialgericht verwies in dritter Instanz auf die Vorinstanz zurück. Sozialwidrig handele nur, wer die Hilfebedürftigkeit absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Taxifahrer hatte zwar einen hohen THC-Blutwert, allerdings habe er den Joint bereits am Vortag geraucht. Insofern spreche viel dafür, dass er nicht darauf abzielte, seinen Job zu verlieren. Es müsse also hinreichend geprüft werden, ob dem Taxifahrer bewusst war, dass er infolge des Marihuana-Konsums seinen Job verlieren und so auf Hartz IV angewiesen sein könnte.

Verfahrensgang:

Sozialgericht Lüneburg, Urteil v. 20.02.2017, Az.: S 40 AS 871/15

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.02.2019, Az.: L 11 AS 235/17 

Bundessozialgericht, Urteil v. 03.09.2020, Az.: B 14 AS 43/19 R

Titelbild: DedMityay/ shutterstock.com