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Baby-Erstaustattung mit Bürgergeld: Kein Anspruch auf Neuware

Mutter und Baby in Kinderzimmer

Eltern im Bürgergeld Bezug haben bei der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Leistungen für eine Babyerstausstattung. Diese Leistungen fallen allerdings häufig geringer aus, als es sich Mutter und Vater erhofft hatten.

Erstausstattung: Pauschalen oder Sachleistungen

Mütter und Väter wissen, dass die Erstausstattung für Babys nicht wirklich günstig ist. Wickeltisch, Bettchen, Kinderwagen und Co. sorgen schnell für gähnende Leere im Portemonnaie. Werdende Eltern im Bürgergeld Bezug können Leistungen beim Jobcenter beantragen, um die Erstausstattung für ihr Kind zu bezahlen. Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich hierbei an örtlichen Richtlinien. Dem Jobcenter steht es hierbei frei, den Bedarf in Form von Sachleistungen oder Pauschalbeträgen zu decken. Besteht darüber hinaus ein höherer Bedarf, muss dieser vom Leistungsempfänger nachgewiesen werden. Allerdings besteht hierbei kein Anspruch auf Neuware, entschied das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 22.09.2020 (Az.:  L 14 AS 560/17).

Mutter beantragt höhere Leistungen für Erstausstattung

Dem Urteil lag der Fall einer Hartz IV Empfängerin aus dem Raum Neubrandenburg zugrunde. Die junge Frau beantragte Leistungen für die Erstausstattung ihres Babys beim Jobcenter Uecker-Randow. Das Jobcenter gewährte ihr einmalige Leistungen in Höhe von 120 Euro für Babykleidung und 140 Euro für gebrauchte Kindermöbel wie Kinderwagen, Babybett und Wickelkommode. Dieser Betrag erschien der Mutter jedoch zu gering und sie erhob Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters – dieser wurde jedoch prompt zurückgewiesen.

Jobcenter: Eltern können Gebrauchtwaren kaufen

Der Betrag sei angemessen und entspräche den örtlichen Richtlinien des Landkreises Uecker-Randow. Laut Jobcenter sei es der jungen Mutter durchaus zuzumuten, eine entsprechende Erstausstattung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu finden und verwies dabei auf Gebrauchtwaren:

Hierin sei keine Ausgrenzung der betreffenden Person zu sehen, sondern ein sparsames Verhalten und verantwortungsvoller Umgang mit den aus Steuermitteln zu erbringenden Leistungen“, so das Jobcenter.

Der Kauf von Gebrauchtwaren sei auch für Nicht-Leistungsempfänger gängig, das Jobcenter sehe angesichts des großen Angebots im Internet keinen Grund, im Falle der Frau vom örtlichen Pauschalbetrag abzuweichen.

Das wollte die Frau so jedoch nicht akzeptieren und reichte Klage bei Gericht ein. Schon in erster Instanz vor dem Sozialgericht Neubrandenburg gab die Frau an, die Pauschalbeträge seien zu gering bemessen und entsprächen nicht ihrem tatsächlichen Bedarf. Zudem seien die Pauschalbeträge in den letzten Jahren gesenkt worden, obwohl ein allgemeiner Preisanstieg zu verzeichnen gewesen sei. Andere Leistungsträger und Sozialgerichte hätten vor diesem Hintergrund weitaus höhere Leistungen zur Erstausstattung gewährt.

LSG: Bedarf nicht ausreichend nachgewiesen

Das Sozialgericht sowie das Landessozialgericht in zweiter Instanz wiesen die Klage der Frau ab. Im Falle der Frau sei kein ungedeckter Bedarf ersichtlich, der eine Erhöhung der Leistungen rechtfertige. Grundsätzlich hat der Leistungsträger innerhalb seines Ermessenspielraumes gemäß § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II gehandelt und die Leistungen in Form eines Pauschalbetrages ausgezahlt. Darüberhinausgehende Bedarfe müssen vom Leistungsempfänger hinreichend nachgewiesen werden. Trotz mehrfacher Aufforderung kam die Frau dem nicht in ausreichender Form nach- die von ihr vorgelegten benötigten Gegenstände glichen vielmehr einem „Wunschzettel“ als einem Bedarfsnachweis, so das LSG.

Verfahrensgang:

Sozialgericht Neubrandenburg, Urteil vom 10.06.2014
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 14. Senat, Urteil vom 22.09.2020, Az.: L 14 AS 560/17

Titelbild: Monkey Business Images/ shutterstock.com