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Urteil: Frau muss Pflegegeld für Beerdigung ihres Mannes ausgeben

Witwe

Pflegen Angehörige ihre Verwandten ambulant, müssen sie das erhaltene Pflegegeld im Todesfalle des Pflegebedürftigen für dessen Beerdigung aufwenden.

Pflegegeld für Pflegebedürftige

Beim Pflegegeld für gesundheitlich Pflegebedürftige handelt es sich um eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung, die gezahlt wird, wenn Pflegebedürftige ihre Pflege selbst sicherstellen. Gesetzliche Grundlage bieten hierbei das SGB XI und SGB XII.

Übernehmen Angehörige die Pflege, steht es dem Pflegebedürftigen frei, das erhaltene Pflegegeld an seine Pflegeperson weiterzuleiten. Ist dies der Fall, so müssen die Angehörigen das erhaltene Pflegegeld im Falle des Ablebens des Pflegebedürftigen für dessen Beerdigung verwenden – so entschied das Bundessozialgericht am 11. September 2020 (Az.: B 8 SO 8/19).

Pflegegeld am Todestag überwiesen

Hintergrund war der Fall eines Ehepaars aus dem Raum Freiburg. Die Ehefrau pflegte ihren Mann bis zu dessen Tod im Jahr 2017. Die Pflegekasse des Mannes überwies dem Ehemann Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung für die Monate März bis Juni 2017 in Höhe von 2912 Euro. Das Geld wurde am Todestag des Mannes auf das gemeinsame Konto der Eheleute gutgeschrieben.

Sozialhilfeträger will Bestattungskosten nur teilweise übernehmen

Die Kosten für die Beerdigung des Mannes sollten zu einem Teil vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Dieser weigerte sich jedoch, mehr als 147,30 Euro von den insgesamt 6.836 Euro zu übernehmen, schließlich könne das Pflegegeld bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Daraufhin zog die Frau vor Gericht.

Das Landesgericht Baden-Württemberg sprach der Frau in zweiter Instanz Recht zu und verurteilte den Beklagten Träger zur Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 1.422,50 Euro. Dieses Urteil wollte der jedoch nicht auf sich sitzen lassen und zog bis vor das Bundessozialgericht (BSG).

BSG entscheidet

Mit Erfolg! Das BSG entschied, das Urteil des LSG aufzuheben sei, bis eine Prüfung der Umstände, unter denen das Pflegegeld überwiesen wurde, erfolgt sei:

Gemeinschafts- oder Einzelkonto?

Wird das Geld auf das Konto des Pflegebedürftigen eingezahlt wird, gehört es automatisch zu dessen Nachlass und muss entsprechend für Bestattungskosten aufgewendet werden. Da das Geld allerdings auf das gemeinschaftliche Konto der Eheleute überwiesen wurde, ist es nur zur Hälfte zum Nachlass des Verstorbenen zu zählen. Die andere Hälfte ist dem Vermögen der Ehefrau zuzuschreiben.

Zeitpunkt der Überweisung

Vor diesem Hintergrund ist die Frage nach dem Zeitpunkt der Überweisung zu beantworten. Wäre das Geld erst nach dem Todeszeitpunkt des Mannes überwiesen worden, wäre es vollständig dem Vermögen der Frau zu zuordnen gewesen. Der Anspruch auf das Pflegegeld wäre auf diese Weise in „Sonderrechtsnachfolge“ auf den Ehepartner übergegangen. In diesem Fall wäre das Pflegegeld nur für die Bestattungskosten einzusetzen gewesen, wenn durch das Pflegegeld ein Schonvermögen von 5.000 Euro überschritten worden wäre. Andernfalls sei es den Erben durchaus zuzumuten das Geld als Teil des Nachlasses für die Beerdigung zu verwenden.

Verfahrensgang:

SG Freiburg, 28.11.2018, Az.: S 6 SO 1683/18

LSG Baden-Württemberg, 17.04.2019, Az.: L 2 SO 4356/18

BSG, 11.09.2020, Az.: B 8 SO 8/19 R

Titelbild: Photographee.eu/ shutterstock.com