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Hartz IV: Wohnkostenzuschüsse decken steigende Mieten nicht mehr

Trauriger Mann

Die Wohnkostenzuschüsse des Jobcenters decken die rasant steigenden Mieten nicht mehr. Hunderttausende Hartz IV Empfänger drohen zunehmend zu verarmen.

Hartz IV Empfänger erhalten neben dem Regelsatz die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter. Allerdings werden diese Kosten nur in „angemessener Form“ übernommen. Was als angemessen gilt, bestimmen unterdessen die Städte oder Gemeinden anhand örtlicher Vergleichswerte. Liegen diese nicht vor, kann auf die Werte des Wohngeldgesetzes zurückgegriffen werden.

500.000 Hartz IV Haushalte betroffen

Wie aus einer Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervorgeht, decken die so bestimmten Wohnkostenzuschüsse des Jobcenters die tatsächlichen Mieten jedoch nicht. Zwar sank die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, bei denen die Wohnkosten nicht von den Kosten der Unterkunft gedeckt wurden im Vergleich zum Vorjahr um 46.000, dennoch waren im Jahr 2019 immer noch eine halbe Millionen Haushalte von der Unterdeckung betroffen.

Durchschnittlich 86 Zuzahlung

Einer Berechnung der Linkfraktion zufolge stieg der Zuzahlungsbetrag zur Miete für betroffene Hartz IV Haushalte seit 2017 stetig an. So mussten die Leistungsempfänger im Jahr 2017 noch durchschnittlich 80 Euro monatlich vom Regelsatz dazu bezahlen, im Jahr 2018 82 Euro und schließlich 86 Euro im Monat im Jahr 2019. Insgesamt belief sich die Differenz zwischen angemessenen Wohnkosten und tatsächlichen Mieten 2019 damit auf sage und schreibe 518 Millionen Euro.

Linke empört: Hartz IV Empfänger werden in Armut getrieben

Für Katja Kipping handelt es sich hierbei um einen waschechten Skandal:

Hartz-IV-Beziehende, die überwiegend in schlechter, ungesunder Wohnlage leben, werden also nicht nur von den Regelsätzen in Armut getrieben. Sie müssen sich auch einen Teil der Wohnkosten vom Munde absparen – oder ihre Wohnung verlassen“, schreibt die Linken-Chefin auf ihrer Facebook-Seite.

Sie fordert eine „deutlich großzügigere“ Bemessung der Angemessenheitsgrenzen für Wohnkosten und die komplette Erstattung der anfallenden Wohnkosten für Betroffene im ersten Jahr des Hartz IV Bezuges.

Aktuell: Die Bundesregierung hat entschieden, dass gemäß § 67 Abs. 3 SGB II für Neu- und Weiterbewilligungsanträge in der Corona-Krise keine Prüfung der Angemessenheit der Wohnverhältnisse erfolgen soll. Für Anträge, deren Bewilligungszeitraum spätestens am 31.12.2020 beginnt, werden die tatsächlichen Aufwendungen der Kosten der Unterkunft anerkannt. Mehr dazu hier.

Titelbild: Sam Wordley/ shutterstock.com