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Vermieter fordert Haftpflicht bei Hartz IV: Jobcenter muss zahlen

Mann schließt Versicherung ab

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat gesprochen: Fordert der Vermieter im Mietvertrag den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, muss das Jobcenter die entsprechenden Kosten dafür im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernehmen.

Haftpflichtversicherung bei Hartz IV

Das Jobcenter ist im Regelfall nicht gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragszahlungen für private Haftpflicht- oder Hausratsversicherungen zu übernehmen. Gelten die Versicherungen als angemessen, erhalten Hartz IV Empfänger lediglich Pauschalen, die auf etwaiges Einkommen angerechnet werden. Wie das Landessozialgericht Hessen jedoch kürzlich urteilte, muss das Jobcenter die Beitragszahlungen für eine Haftpflichtversicherung übernehmen, wenn der Vermiete diese im Mietvertrag fordert.

Vermieter fordert Haftpflichtversicherung für Mietschäden

Hintergrund des Urteils war der Fall eines Hartz IV Empfängers aus dem Raum Kassel. Der Mann zog in eine neue Wohnung und schloss auf Geheiß seines Vermieters im Mietvertrag eine Privathaftpflichtversicherung ab, die auch eventuelle Schäden abdecken sollte, die während der Mietnutzung entstehen. Die Kosten der Versicherung sollten jährlich 49,20 Euro betragen, die in monatlichen Raten von jeweils 4,10 Euro zu zahlen waren. Das zuständige Jobcenter erklärte die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für angemessen und bewilligte dem Mann im Frühjahr 2015 im Zuge der KdU vorerst auch die Übernahme der Versicherungsbeiträge.

Jobcenter lehnt Kostenübernahme ab

Im Rahmen eines erneuten Antrags auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts legte der Mann dem Jobcenter die entsprechenden Belege zur Übernahme der Versicherungskosten später vor. Das Jobcenter bewilligte dem Mann alle Bedarfe – abgesehen von der Haftpflichtversicherung. Es gäbe keine rechtliche Grundlage im SGB II, die eine Übernahme dieser Kosten rechtfertigen würde, so die Behörde. Eine allgemeine private Haftpflichtversicherung könne nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft gezahlt werden,

da die Beiträge nicht ausschließlich auf die tatsächlich genutzte Unterkunft bezogen seien. Eine allgemeine private Haftpflichtversicherung diene vielmehr auch dazu, Schäden, die nicht im Zusammenhang mit der Wohnung stünden, auszugleichen“.

Eine Übernahme der Versicherungsbeiträge auf Grund einer mietvertraglichen Klausel würde zudem Leistungsempfänger benachteiligen, deren Mietvertrag eine solche Versicherung nicht vorschreibt. Hinzu käme, dass die mietvertragliche Vorgabe des Abschlusses einer Versicherung juristisch zweifelhaft erscheine. Daraufhin erhob der Leistungsempfänger Klage bei Gericht.

LSG Hessen entscheidet im Sinne des Leistungsempfängers

Das Landessozialgericht Hessen entschied in zweiter Instanz im Einklang mit dem Sozialgericht Kassel gegen den Beschluss des Jobcenters. Sofern im Mietvertrag vorgegeben, müssen die Beiträge als „unausweichliche Nebenkosten“ im Rahmen der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 übernommen werden. Rechtsgrundlage seien dabei außerdem §§ 7 ff. in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3. Der Mann hätte die mietvertragliche Verpflichtung schließlich nicht abwenden können:

Es kann einem Leistungsbezieher nicht angesonnen werden, vertragsbrüchig zu werden und sich einer mietvertraglichen Verpflichtung durch deren schlichte Nichtbefolgung zu entziehen mit der Gefahr, sich entsprechenden Schadensersatzansprüchen auszusetzen„, erklärte das Gericht.

In Bezug auf eine mögliche Zweifelhaftigkeit des Mietvertrags erklärte das Gericht, dass sich das Jobcenter nur auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen könne, wenn der Leistungsempfänger von der Behörde rechtlich beraten und ihm im Zuge dessen „Unterstützung bei der Abwehr entsprechender Forderungen von Seiten des Vermieters zugesichert“ worden wäre.

Verfahrensgang:

Sozialgericht Kassel, Urteil v. 26.09.2018, Az.: S 7 AS 633/15  

Landessozialgericht Hessen, Urteil v. 05.08.2020, Az.: L 6 AS 581/18 

Titelbild: OneStockPhoto/ shutterstock.com