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BSG Urteil: Streit um Berechnung von Hartz IV Unterkunftskosten

Sozialbau

Das Jobcenter hat die Aufgabe, die angemessenen Hartz IV Unterkunftskosten anhand eines schlüssigen Konzeptes zu berechnen. In einem wegweisenden Urteil hat das Bundessozialgericht die Richtlinien für ein solches schlüssiges Konzept nun konkretisiert.

Hartz IV: Miete muss angemessen sein

Hartz IV Empfänger bekommen die Kosten für Miete und Heizung (Kosten der Unterkunft) vom Jobcenter gezahlt. Allerdings zahlt das Jobcenter die KdU nur vollständig, wenn der Wohnraum im Preis den vom Jobcenter errechneten angemessenen Wohnkosten entspricht. Betrachtet das Jobcenter die Wohnkosten als unangemessen hoch, müssen Leistungsempfänger die Kosten zumindest anteilig vom Regelsatz zahlen.

Das Bundessozialgericht hat nun allerdings in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, die zulässigen Methoden zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten zu präzisieren (Urteil v. 17.09.2020, Az.: B 4 AS 11/20).

BSG: Repräsentative Daten als Berechnungsgrundlage

Mit dem Urteil fordert das BSG die Kommunen nun auf, repräsentative und valide Daten des Wohnungsmarktes als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Dabei sollen vor allem aktuelle Mietangebote betrachtet werden. Bisher konnten die Jobcenter auf Mietdatenbanken zurückgreifen und anhand von Mittelwerten die angemessenen Wohnkosten bestimmen – selbst dann, wenn dabei nicht alle Stadtteile oder verfügbaren Wohnräume berücksichtigt wurden.

In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, zogen eine Mutter und ihr Sohn aus Duisburg vor das Bundessozialgericht. Laut Bescheid des Jobcenters überstieg ihre monatliche Kaltmiete die Angemessenheitsgrenze der Wohnkosten und anstelle der ursprünglichen 507 Euro im Jahr 2013, zahlte das Jobcenter ein Jahr später nur noch 466 Euro.

BSG urteilt über Berechnungskonzept

Das Bundessozialgericht erklärte die Entscheidung des Jobcenters in dritter Instanz für nicht rechtskonform. Das Jobcenter hatte das Konzept für angemessene Wohnkosten, auf dem die Entscheidung beruhte, in Zusammenarbeit mit einer Hamburger Immobilienwirtschaftsfirma ausgearbeitet. Eine wöchentlich erstellte Liste der bestehende Mietangebote diente dabei als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Mietobergrenze bei Hartz IV.

Aus Sicht der Kasseler Richter sei dieses Vorgehen jedoch nicht schlüssig und die erhobenen Daten seien keineswegs repräsentativ für den aktuellen Wohnungsmarkt. Es werde den Kommunen jedoch nicht abverlangt, sowohl Bestands- als auch Angebotsmieten als Datengrundlage zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze würden die Angebotsmieten ausreichen, solange dabei eine substantielle Zahl von Angebotsmieten als Grundlage herangezogen würde.

Verfahrensgang:

SG Duisburg, 30.03.2017, Az.: S 6 AS 2157/14

LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019, Az.: L 7 AS 1327/17

Titelbild: Bildagentur Zoonar GmbH/ shutterstock.com