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Luft nach oben? Dieser Landkreis muss die Hartz IV Mietobergrenzen neu berechnen!

Paar zieht in Wohnung ein

Hartz IV Empfänger bekommen die Miete vom Jobcenter bezahlt, solange die unterhalb der Mietobergrenze liegt. Die Klage einer Leistungsempfängerin hat in dieser Stadt nun dazu geführt, dass diese Mietobergrenze neu berechnet werden muss.

Angemessene Wohnkosten: Ohne örtliche Richtlinien tritt Wohngeldgesetz in Kraft

Die Kosten der Unterkunft von Hartz IV Empfängern werden im Regelfall vom Jobcenter übernehmen. Darin enthalten sind Miete und Heizungskosten – Stromkosten sind vom Hartz IV Regelsatz zu zahlen. Übersteigen die Mietkosten jedoch eine bestimmte Grenze, müssen die betreffenden Leistungsbezieher die Kosten zumindest anteilig vom Regelsatz zahlen. Die Grenzen für angemessene Wohnkosten richten sich dabei nach den örtlichen Richtlinien und der Personenanzahl Bedarfsgemeinschaft. Liegen keine örtlichen Richtlinien vor, orientiert sich die Mietobergrenze am Wohngeldgesetz (WoGG).

Landkreis Augsburg: Jobcenter übernimmt Miete nur teilweise

Im Falle einer alleinstehenden Leistungsempfängerin aus Bayern muss das Jobcenter diese Mietobergrenze nun deutlich anheben. Die Frau bewohnte eine 58 qm große Wohnung in Stadtbergen mit einer monatlichen Bruttokaltmiete von 510 Euro. Zusätzlich wurden 94 Euro Heizkosten im Monat fällig. Das Jobcenter übernahm jedoch nach Hinweis auf die Unangemessenheit ihrer Wohnung nur einen Teil der Kaltmiete der Frau in Höhe von 425 Euro monatlich. Der Rest wurde der Frau mit Bescheid des Jobcenters entsprechend vom Regelsatz abgezogen, um die übrigen Mietkosten zu decken.

Die Hartz IV Empfängerin wollte diesen Bescheid so jedoch nicht akzeptieren und erhob Widerspruch – der alsbald vom Jobcenter zurückgewiesen wurde. Somit blieb der Frau nur der Weg vor das Sozialgericht Augsburg.

SG Augsburg: Konzept zur Berechnung der angemessenen Wohnkosten ist nicht schlüssig

Aus Sicht der Augsburger Richter standen der Frau durchaus mehr Leistungen zu als das Jobcenter ihr bisher bewilligt hatte (Urteil v. 20. Mai 2020, Az.: S 11 AS 863/19). Dies begründe sich laut Urteil damit, dass die Berechnung der Mietobergrenze für den Landkreis Augsburg nicht rechtskonform erfolgt sei und so auf keinem schlüssigen Konzept beruhe. Das Gericht sprach der Frau rund 50 Euro mehr Leistungen zur Zahlung der Miete zu und erklärte, dass das Konzept zur Berechnung der Mietobergrenze grundlegend überarbeitet werden müsse. Bis zur Fertigstellung des Konzepts trete die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 Prozent in Kraft.

Mehr zur Wohngeldtabelle auf Wohngeld.org: Wohngeldtabelle

Für viele Augsburger Hartz IV Empfänger hat dieses Urteil nun zur Folge, dass sie Anspruch auf höhere Mietzahlungen seitens des Jobcenters geltend machen können.

Titelbild: Milan Ilic Photographer/ shutterstock.com