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Hartz IV Wohnkosten dürfen nicht über Mittelwerte des Mietspiegels bestimmt werden

Mann liegt in einem Pappkarton

Das Bundessozialgericht beschloss Anfang September 2020 im Fall einer Familie aus Berlin, dass die Angemessenheit der Wohnkosten bei Hartz IV nicht über Mittelwerte eines einfachen Mietspiegels bestimmt werden darf.

BSG entscheidet gegen LSG

Das BSG entschied in 2 Verfahren, dass die angemessenen Wohnkosten für Hartz IV Empfänger in Berlin künftig nicht mehr anhand der Mittelwerte des Mietspiegels ermittelt werden dürfe (Urteil v. 03.09.2020, Az.: B 14 AS 37/19 R und Az.: B 14 AS 40/19). Die Kasseler Richter entschieden damit gegen das Vorgehen des Berliner Landessozialgerichts, das die Praxis bisher für zulässig erklärte.

Jobcenter gewährt Ehepaar Übernahme der Miete nur teilweise

Dem Urteil zugrunde lagen zum einen der Fall eines Ehepaars und deren zwei Kindern. Die Familie bezog Hartz IV Leistungen und wohnte in einer 82 m² großen Wohnung in Berlin für insgesamt 965,61 Bruttowarmmiete. Das zuständige Jobcenter empfand die Wohnkosten als unangemessen forderte die Eheleute im Februar 2013 auf, die Wohnkosten auf maximal 669 Euro zu senken. Im September desselben Jahres wurde unter Einbeziehung des Härtefallzuschlags dann noch ein verringerter Betrag von 777,70 Euro von Seiten des Jobcenters berücksichtigt.

SG Berlin: Berechnung der angemessenen Miete über Mietspiegel

Damit waren die Wohnkosten der Familie jedoch noch nicht bezahlt und sie zogen vor das Sozialgericht Berlin. Das Gericht wies die Klage des Ehepaars, die Miete ganzheitlich zu übernehmen jedoch ab. Die Begründung: Die angemessenen Wohnkosten sollten anhand eines eigenen Verfahrens über Mittelwerte des örtlichen Mietspiegels ermittelt werden.

Im Zuge dieses eigenen Berechnungsverfahrens kam das SG Berlin zu dem Schluss, dass für Wohnungen zwischen 60 und 90 m², 5,01 Euro/m²  Kaltmiete und 1,55 m² für die Betriebskosten genügen würden. Der Familie stehe somit eine Bruttokaltmiete von 590,40 Euro und Heizkosten entsprechend des Bundesweiten Heizspiegels in Höhe von 151,50 Euro zu. Das Landessozialgericht Berlin teilte diese Auffassung.

BSG: LSG darf kein in sich geschlossenes Berechnungsmodell aufstellen

Dieses Urteil wollte das Ehepaar jedoch nicht auf sich sitzen lassen und ging in Revision vor dem Bundessozialgericht. Das BSG entschied letzten Endes im Sinne der Kläger: Aus Sicht der Kassel Richter reiche der einfache Mietspiegel nicht aus, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu bestimmen.

Es stehe dem LSG Berlin nicht zu, ein eigenes in sich geschlossenes Berechnungsmodell zu entwickeln auf dessen die Angemessenheit der Wohnkosten zu ermitteln seien. Vielmehr müsse sich das Gericht einen Überblick über die Wohnungsmarktsituation verschaffen und prüfen, ob die Berechnungen dieser gerecht würden. Anhand von Mittelwerten des Mietenspiegels könnte nämlich keine Aussage darüber getroffen werden, ob Wohnungen in der errechneten „angemessenen“ Preisklasse zu Verfügung stehen.

Verfahrensgang:

Sozialgericht Berlin: Az.: S 96 AS 27946/14, Urteil v. 09.05.2016
LandessozialgerichtBerlin-Brandenburg: Az.: L 34 AS 1650/16, Urteil v. 15.03.2018

Titelbild: Ollyy/ shutterstock.com