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Hartz IV Urteil: Mehrbedarf für Nahrungsergänzungsmittel

Ein Löffel voll mit Nahrungsergänzungsmitteln

Wenn die Kost kostspielig wird: Von der Norm abweichende Ernährungsweisen sind häufig teurer als gewöhnliche Vollkost. Hartz IV Empfänger können bei ärztlicher Indikation Ansprüche auf Mehrbedarf geltend machen.

Mehrbedarf für Ernährung nur bei Attest

In der Regel müssen Hartz IV Empfänger ihre Lebensmittel vom Regelsatz bezahlen. In besonderen kann die Ernährungsweise jedoch einen Mehrbedarf rechtfertigen. Dies gilt allerdings nur, wenn Betroffene eine ärztliche Bescheinigung für die Notwendigkeit dieser von der normalen Vollkost abweichenden Ernährungsweise vorweisen können. So auch im Fall einer Frau aus dem Raum Oldenburg.

Dazu: Mehrbedarf für Ernährung

Übergewichtige Hartz IV Empfängerin unterzog sich Magenverkleinerung

Die Hartz IV Empfängerin unterzog sich im September 2017 auf Grund ihres starken Übergewichts einer Magen-Bypass-Operation. Bei diesem Eingriff, gemeinhin auch als Magenverkleinerung bekannt, wird der Magen signifikant verkleinert und der Verdauungsweg verkürzt.  Auf diese Weise kann der Körper weniger Nährstoffe und Kalorien aus der zugeführten Nahrung aufnehmen und verliert so an Gewicht.

Jobcenter verweigert Mehrbedarf für Nahrungsergänzung

Der Arzt der Frau verordnete ihr nach der Operation die lebenslange Einnahme verschiedener Nahrungsergänzungsmittel, um die verringerte Nährstoffzufuhr auszugleichen. Da diese Ernährungsform mit besonderen Kosten für die Leistungsempfängerin verbunden war, beantragte die Frau einen Mehrbedarf beim zuständigen Jobcenter. Den wollte die Behörde ihr allerdings trotz medizinischer Indikation nicht gewähren. Die Nahrungsergänzungsmittel seien nicht zwingend erforderlich und würden einen Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II bei besonderer Ernährung nicht rechtfertigen.

Die Hartz IV Empfängerin widersprach dem Beschluss des Jobcenters und der Fall landete in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

LSG: Mehrbedarf für Nahrungsergänzungsmittel gerechtfertigt

Das Gericht entschied letzten Endes im Sinne der Frau. Die Notwendigkeit der Nahrungsergänzungsmittel ergebe sich klar aus der ärztlichen Empfehlung nach der Operation, die auch nach amtsärztlichen Urteil dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Aus diesem Grund sei ein Mehrbedarf des Jobcenters für eine besondere Ernährungsform zu gewähren.

Da die Frau allerdings nicht alle Zahlungsbelege für die nötigen Mittel vorlegen konnte, sprach das Gericht ihr gemäß den Empfehlungen des Deutschen Vereins für Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe bei gestörter Nährstoffaufnahme bzw. – verwertung vorläufig einen Mehrbedarf von 10 Prozent des Eckregelsatzes zu. Dadurch stehen der Frau bis zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten ein Mehrbedarf in Höhe von 43,20 Euro monatlich zu.

Verfahrensgang:

SG Oldenburg, Beschluss v. 25. Juni 2020, Az: S 43 AS 108/20 ER

LSG Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Beschluss vom 31.08.2020, Az.: L 13 AS 132/20 B ER

Titelbild: ronstik/ shutterstock.com