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Wird ein Bonus beim Stromanbieter Wechsel auf Bürgergeld angerechnet?

Wechselbonus Stromanbieter Einkommen Bürgergeld

Bürgergeld Bedürftige müssen ihren Strom selbst aus dem Regelbedarf zahlen, wobei der Anteil für Haushaltsstrom sehr gering bemessen ist. Um hier Geld zu sparen, lohnt es sich, die Stromanbieter zu vergleichen und regelmäßig zu wechseln, dies kann sich sogar jährlich lohnen. Schließlich überschlagen sich die Stromanbieter mit Angeboten, sei es mit den Kosten für verbrauchte Kilowattstunden oder noch zusätzlich über Wechselprämien, Willkommensbonus, Sonderzahlungen und andere Boni. Damit Bürgergeld Bedürftige aber auch von einem Stromanbieterwechsel profitieren, sollten sie genau hinschauen, welche Vergünstigungen es bei einem Wechsel gibt, damit sich die vermeintliche Ersparnis nicht als Milchmädchenrechnung entpuppt.

Nachträgliche Prämien haben keine Auswirkungen auf Bürgergeld

Grundsätzlich ist es kein Problem, wenn der neue Stromanbieter nach einem Wechsel eine Prämie gewährt, die bspw. nach Ablauf des Abrechnungszeitraums die Zahlungslast für die Stromrechnung reduziert. In diesem Fall profitieren Bürgergeld Bedürftige von der Ersparnis durch die Prämie, da sie weniger Nachzahlung für Strom leisten müssen oder sogar nachträglich eine Erstattung auf ihre bisher geleisteten Abschläge erhalten.

Wurde der Strom für den gesamten Abrechnungszeitraum vollständig aus dem Regelbedarf bezahlt, darf das Jobcenter die Prämie nicht als Einkommen anrechnen.

Wechselbonus wird als Einnahme angerechnet

Anders verhält es sich, wenn der neue Stromanbieter nach einem Wechsel eine Wechselprämie, Wechselbonus oder jeder andere Art einer Sonderzahlung an Bürgergeld Bedürftige auszahlt. Sofern ein solcher Wechselbonus vom Stromanbieter im Voraus ausgezahlt wird, handelt es sich um einmalige Einnahmen, die auf das Bürgergeld angerechnet werden. Hierzu hat bereits das Bundessozialgericht (noch zu Zeiten als Bürgergeld Hartz IV hieß) unter dem Az.: B 4 AS 14/20 R vom 14.10.2020 eine Entscheidung getroffen – im vorliegenden Fall ging es um einen Sofortbonus in Höhe von 242 Euro, den das Jobcenter auf die Grundsicherung angerechnet hatte.

Zwar stellte das Gericht klar, dass eine Erstattung für Stromkosten nicht als Einkommen angerechnet werden darf. Dies gelte aber nicht für einen Sofortbonus, der zu Beginn der Vertragslaufzeit nach einem Wechsel gezahlt werde, wenn dieser unabhängig des Stromverbrauchs und ohne Zweckbestimmung erfolgt. Im Vergleich zu einer Erstattung für die Stromrechnung mangele es einem Sofortbonus an einem Zusammenhang zum Stromverbrauch.

Wie wird der Bonus angerechnet?

Bei einem ausgezahlten Bonus handelt es sich um sonstiges Einkommen, welches dem Zuflussprinzip unterliegt. Seit dem 01.07.2023 werden solche Einnahmen im Monat des Zuflusses auf die Bürgergeld Leistungen angerechnet.

Hinweis: Vom Zuflussbetrag dürfen noch – sofern nicht schon bei anderen sonstigen Einnahmen geschehen – die 30 Euro Versicherungspauschale, Versicherungsbeträge zu Pflichtversicherungen (z.B. Haftpflicht) sowie, falls vorhanden, 5 Euro als Mindestbeitrag zur Riester-Rente abgezogen werden. Beispiel:

150 Euro Sofortbonus des Stromanbieters
– 30 Euro Versicherungspauschale
– 30 Euro Kfz-Haftpflicht mtl.
– 5 Euro Riester
= 85 Euro

Nach Abzug der Freibeträge würden vom 150 Euro Sofortbonus 85 Euro die Bürgergeld Auszahlung im Monat des Zuflusses reduzieren.

Stromanbieter Angebote genau vergleichen

Wie bereits Eingangs erwähnt, lohnt sich ein Vergleich der Stromanbieter und ein Wechsel ist mittlerweile mit nicht nennenswertem Aufwand möglich. Bürgergeld Bedürftige sollten aber nicht nur auf die Gesamtersparnis in den Vergleichsrechnern achten sondern auch darauf, wie sich die Ersparnis zusammensetzt. Wird eine Wechselprämie im Voraus ausgezahlt, sollten Hilfebedürftige diese Angebote nur in Anspruch nehmen, wenn sich trotz der Anrechnung eines Sofortbonus des Stromanbieters noch eine Ersparnis zu den anderen Angeboten ergibt.

Bild: Mc_Cloud/ shutterstock.com