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Hartz IV Bedürftige ohne Arbeit sollen kein Auto haben

Front eines weißen Autos

Nur wer erwerbstätig ist und einer Arbeit nachgeht, soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein Auto haben – dies zeigen zumindest die Auswertungen zur Regelsatzermittlung. Aktuell sind im Regelsatz 2020 für Verkehr 35,99 Euro monatlich vorgesehen, jedoch sind darin Ausgaben für einen privaten Pkw ausdrücklich ausgeschlossen.

Eigenes Auto nicht existenzsichernd und regelbedarfsrelevant

Im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heißt es ausdrücklich, dass die Ausgaben für einen privaten Pkw nicht als existenzsichernd angesehen werden und daher bei der Ermittlung des Hartz IV Regelsatzes keine Berücksichtigung finden. Anstelle eines Autos sollen Hilfebedürftige auf Fahrräder oder öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen.

Hierzu heißt es im Referentenentwurf zum RBEG:

Wie beim RBEG 2011 und RBEG 2017 werden die Ausgaben für Personenkraftwagen
(PKW), und Krafträder sowie deren Nutzung nicht als regelbedarfsrelevant anerkannt. Gleiches gilt für den Urlaubsreiseverkehr, weshalb die Ausgaben für den Luftverkehr nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt werden. Diese Ausgabenposition ist nicht existenzsichernd und gehört damit nicht zum existenzsichernden Bedarf.

Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes (14.07.2020)

Im aktuellen Regelsatz sind für öffentliche Verkehrsmittel 33,29 Euro vorgesehen, für die Wartung und Zubehör von Fahrrädern 2,70 Euro. Ab dem Jahr 2021 sieht der Regelsatz einen Anteil für öffentlichen Verkehr von 35,50 Euro und für Fahrräder von 3,88 Euro vor. Wobei der Posten für Fahrräder ab 2021 auch noch einen Betrag von 1,34 Euro monatlich für den Kauf von Fahrrädern vorsieht, der bisher nicht enthalten war.

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Pkw nur als Werbungskosten zu berücksichtigen

Hartz IV Bedürftige, die einen Pkw benötigen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, können die Kosten für ein Auto nur als Werbungskosten bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens geltend machen. Dabei wird das Auto nur bei dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verrechnet, das auch die Einkünfte damit erzielt.

Hilfebedürftige, die kein Einkommen haben, müssen alle Kosten aus dem Regelsatz selbst stemmen.

Werbungskosten beim Pkw sind beispielsweise Fahrtkosten, die als Pauschale mit 0,20 Euro je Fahrtkilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden können. Ebenso die Kfz-Versicherung. Wenn höhere Kosten entstehen, müssen diese nachgewiesen werden. Dies gestaltet sich in der Praxis jedoch schwierig, da ein Fahrtenbuch geführt werden müsste um zu ermitteln, welche Fahrten „privat“ und welche Fahrten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen.

Ungleichbehandlung durch Grundfreibetrag

Dass die Pkw Kosten nur im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt werden können, ist eine Ungleichbehandlung zu Erwerbstätigen, bei denen keine Fahrtkosten zur Arbeitsstätte anfallen. Alle erwerbstätigen haben den Grundfreibetrag von 100 Euro auf das Erwerbseinkommen. Die anrechenbaren Kosten für einen Pkw müssen also zunächst einmal im Monat überschritten werden, damit diese sich überhaupt auswirken können.

Erwerbstätige Hartz IV Bedürftige, die ihre Arbeitsstätte zu Fuß erreichen können (z.B. in einer Großstadt), sind damit deutlich besser gestellt als Aufstocker, die einen Fahrtweg mit dem Auto zurücklegen müssen – beispielsweise im ländlichen Bereich, in dem die Infrastruktur schlechter ausgebaut ist.

Auto ist Vermögen

Nach dem SGB II stellt ein Auto mit einem Wert von über 7.500 Euro Vermögen dar. Der diese 7.500 Euro übersteigende Wert wird auf die Hartz IV Leistungen im gesamten Bewilligungszeitraum angerechnet und mindert diese. Dabei gilt der Wert von 7.500 Euro je Antragsteller. So können zwei Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einen Wagen mit Wert von jeweils bis 7.500 Euro anrechnungsfrei besitzen – haben aber zwei Mitglieder einer BG einen Wagen mit Wert von bspw. 9.000 Euro, so werden 1.500 Euro als Vermögen angerechnet. Siehe LSG Niedersachsen-Bremen Az.: L 11 AS 35/17

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