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Mit dem Fahrrad zum Jobcenter: Fahrtkostenerstattung bei Hartz IV

Mann fährt Fahrrad in der Stadt

Das Sozialgericht Leipzig entschied in einem Urteil, dass auch Leistungsberechtigte, die mit einem Fahrrad zum Meldetermin im Jobcenter reisen, Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben.

Fahrkostenerstattung für Fahrradfahrer

Werden Hartz IV Empfänger zu Meldeterminen im Jobcenter geladen, müssen sie diese wahrnehmen. Der Besuch im Jobcenter ist dabei häufig mit Fahrtkosten verbunden. Ob mit Bus oder Bahn – die Kosten für die Fahrt können sich Leistungsberechtigte auf Antrag vom Jobcenter erstatten lassen. Laut einem Urteil vom 18.03.2020 (Az.: S 17 AS 405/19) des Sozialgerichts Leipzig gilt das auch für Reisende mit dem Fahrrad.

Jobcenter verweigert Fahrtkostenerstattung

Hintergrund des kürzlich veröffentlichten Urteils war der Fall eines Mannes aus Leipzig. Der Leistungsbezieher wurde vom Jobcenter Leipzig zu einem Meldetermin im Rahmen der Mitwirkungspflichten bestellt, zu dem der Mann nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern mit seinem Fahrrad anreiste. Für seinen Weg verlangte der Mann die Erstattung seiner Reisekosten vom Jobcenter – doch das lehnte ab. Auch der Widerspruch des Mannes blieb ohne Erfolg. Aus Sicht des Jobcenters seien dem Mann durch die Fahrradtour keine nennenswerten Kosten entstanden, so wie es der Fall bei einer Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewesen wäre. Das wollte der Mann jedoch so nicht auf sich sitzen lassen und zog vor das Sozialgericht Leipzig.

SG Leipzig spricht Recht

Das SG Leipzig urteilte letztendlich im Sinne des Leistungsbeziehers. Aus Sicht des Gerichts hätten auch geringe Mehrkosten einen Einfluss darauf, ob das Existenzminimum von Grundsicherungsempfängern gedeckt sei oder nicht. Insofern habe das Jobcenter nicht das Recht, die Übernahme der Reisekosten – und seien sie auch noch so gering – zu verweigern bzw. Bagatellgrenzen aus den Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz zu übernehmen.

Höhe der Kostenerstattung im Ermessen des Jobcenters

In welcher Höhe die Reisekosten jedoch zu erstatten sind, liege im Ermessen des Jobcenters, so das Gericht. Die Kosten für den Wegproviant, die Dusche nach der Fahrradtour oder wetterfeste Kleidung seien dabei allerdings nicht vom Jobcenter zu zahlen, sondern seien der individuellen Lebensführung des Mannes zuzuschreiben. Ferner habe der Mann ebenfalls keinen Anspruch auf gleiche Kostenerstattung wie die Nutzer eines Kraftfahrtzeuges.

Titelbild: Chetty Thomas/ shutterstock.com