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Corona-Krise: Bundeskabinett verlängert Hartz IV Vereinfachungen

Frau mit Atemmaske hält 2 Daumen hoch

Update vom 11.02.2021: Die Bundesregierung hat die Verlängerung des erleichterten Zuganges zur Grundsicherung bis zum 31. Dezember 2021 beschlossen.

Die Regierung hat in der Corona-Krise vorrübergehende Maßnahmen implementiert, die Betroffenen den Zugang zu Hartz IV Leistungen bedeutend erleichtern sollen – darunter auch der Wegfall der Vermögensprüfung. Das Bundeskabinett beschloss nun, diese Maßnahmen zu verlängern.

Sozialschutzpaket I als Corona-Rettungsring

Die Corona-Krise ist noch lange nicht ausgestanden, scheint es. Experten versetzen die deutsche Wirtschaft mit düsteren Prognosen nach wie vor in Angst und Arbeitnehmer fürchten um ihre Jobs. Aus diesem Grund brachte die Regierung im März mit dem Sozialschutzpaket I Maßnahmen auf den Weg, die Bürgern und Bürgerinnen der Bundesrepublik, die durch die Corona-Krise in finanzielle Notlagen geraten sind, den Zugang zu Hartz IV Leistungen erleichtern sollen.

Verlängerung bis zum 30. September

Diese Maßnahmen sollten ursprünglich vom 01. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 gelten – angesichts der immer noch angespannten Lage beschloss das Bundeskabinett am Mittwoch, den 17. Juni 2020, die Maßnahmen bis voraussichtlich zum 30. September 2020 zu verlängern. Aus Sicht von Bundesarbeitsminister Heil (SPD) eine gute Entscheidung:

Nach wie vor sind viele Menschen durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht. Der Sozialstaat ist an der Seite der Menschen, wenn sie ihn brauchen.“

Wegfall der Vermögensprüfung

Eine der Maßnahmen des Sozialschutzpaket I ist der Wegfall der Hartz IV Vermögensprüfung. Laut § 67 Abs. 2 SGB II, namens „Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung“, sollen bei Anträgen auf Hartz IV Leistungen vorerst keine Prüfungen des Vermögens stattfinden. Dies gilt allerdings nur, solange der Antragssteller nicht über erhebliches Vermögen verfügt. Diese Höchstgrenzen gelten dabei für sofort verwertbares Vermögen:

• 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und

• 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

Kosten der Unterkunft werden vollständig übernommen

Außerdem wird weiterhin auf die Prüfung der Wohnkosten (KdU) verzichtet und diese ungeachtet ihrer Angemessenheit vom Leistungsträger übernommen. So soll verhindert werden, dass Hartz IV Bedürftige in Zeiten der Pandemie ihre Wohnung aufgeben müssen, weil diese nicht den Vorgaben des Jobcenter entspricht.

Info: Die Verlängerung der Maßnahmen zum vereinfachten Zugang zu Hartz IV Leistungen ist trotz offiziellem Beschluss des Bundeskabinetts noch nicht in den Gesetzestext mit aufgenommen, wird allerdings bis zum 30. Juni mit in das Bundesgesetzblatt aufgenommen. Der Beschluss ist dennoch gültig.

Titelbild: FILEOPEN CREATION/ shutterstock.com