Zum Inhalt springen

Hartz IV Urteil: Trinkgelder zählen als Einkommen

Taxifahrer erhält Trinkgeld

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied in einem kürzlich veröffentlichten Urteil, dass Trinkgelder als zugeflossenes Erwerbseinkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind.

Trinkgelder zählen zu Erwerbseinkommen

Laut Zahlen der Bundesagentur für Arbeit sind rund ein Viertel der Hartz IV Empfänger sogenannte Aufstocker. Damit reicht das Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit nicht aus, um ihren Bedarf zu decken, weshalb sie zusätzlich Hartz IV Leistungen beziehen. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der aufstockenden ALG II Leistungen dient zum einen der Bedarf des Einzelnen bzw. der Bedarfsgemeinschaft und zum anderen das Erwerbseinkommen. Laut Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sind zu Letzterem auch Trinkgelder zu zählen (Urteil v. 03.02.2019, Az.: L 7 AS 1376/19).

Taxifahrer stockt mit Hartz IV auf

Dem Urteil zugrunde liegt der Fall eines Taxifahrers aus dem Raum Köln. Der Mann erhielt für seine Arbeit einen monatlichen Abschlag von 1.000 Euro, wobei ihm das Trinkgeld in monatlich schwankender Höhe zusätzlich ausgezahlt wurde. Der Mann und seine Frau bezogen im Februar 2018 aufstockend Hartz IV Leistungen in Höhe von 400,40 Euro (200,20 Euro jeweils), wobei das Jobcenter von einem Gehalt des Taxifahrers in Höhe von 1625,80 Euro brutto/1.284,80 Euro netto ausging.

Jobcenter zieht Leistungsbewilligung zurück

Als der Mann im August 2018 seine Lohnabrechnung vorlegte, stellte sich heraus, dass er in diesem Monat insgesamt 1.762,22 Euro/ 1.435,44 Euro zuzüglich Trinkgeldern in Höhe von 214,90 Euro verdient hatte –  insgesamt also 1.650,34 netto. Das Jobcenter hob daraufhin die Bewilligung der Hartz IV Leistungen an den Taxifahrer auf und verlangte von ihm und seiner Frau jeweils eine Rückzahlung der Leistungen in Höhe von 182,77 Euro.

Das wollte der Mann jedoch nicht auf sich sitzen lassen, schließlich habe das Sozialgericht Karlsruhe entschieden, dass Trinkgelder nicht als Einkommen auf den Hartz IV Regelsatz zu berücksichtigen seien (Urteil v. 30.03.2016, Az.: S 4 AS 2297/15) – und der Fall landete in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

LSG NRW: Trinkgelder sind als Einkommen zu berücksichtigen

Das Gericht entschied im Sinne des Jobcenters. Die Trinkgelder seien auch unter Berücksichtigung von § 11 SGB II als Erwerbseinkommen zu betrachten und können so durchaus den Bedarf mindern. Trinkgelder, die im Rahmen eines Austauschvertrags gewährt würden, wie etwa in der Gastronomie, im Taxigeschäft oder im Friseurgewerbe, müssten als Einkommen auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden, da eine Berücksichtigung ihrer vor dem Gesetz nicht als grob unbillig gemäß § 11a Abs. 5 SGB II zu werten sei.

Lesenswert: Sozialgericht: Trinkgeld kürzt Hartz IV

Vorinstanz:

Sozialgericht Köln, Urteil v. 29.07.2019, Az.: S 6 AS 737/19  

Titelbild: Africa Studio/ shutterstock.com