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Hartz IV Urteil: Jobcenter muss Umzug nicht zustimmen

Frau zwischen Umzugskartons

Es bedarf keiner Genehmigung durch das Jobcenter, wenn Hartz IV Leistungsbezieher innerhalb ihres Leistungsbezuges die Wohnung wechseln. Dafür müssen lediglich ein oder mehrere plausible Gründe vorliegen und die neue Wohnung darf nicht mit unangemessenen Mehrkosten verbunden sein, entschied jetzt das Sozialgerichts Frankfurt (Oder) (Az.: S 40 AS 1945/17).

Jobcenter: Umzug sei nicht explizit genehmigt

Geklagt hatte eine Hartz IV Bezieherin, welche zum 01.12.16 in eine neue Wohnung gezogen war. Diese lag in der Nähe zum Bahnhof und ermöglichte der Mieterin so eine Fahrzeitersparnis von einer Stunde zur Volkshochschule. Zudem war sie, im Gegensatz zur vorherigen Wohnung, schimmelfrei.

Das Jobcenter lehnte mit Ablehnungsbescheid ab, die geringfügig höhere Miete zu zahlen, da der Umzug zuvor nicht explizit genehmigt worden sei. Weiterhin erhielt die Mieterin nur die Mietkosten der vorherigen Wohnung und damit 30,14 € monatlich zu wenig.

Als die Betriebskostennachzahlung aus der vorherigen Wohnung eintraf, erkannte das Jobcenter diese ebenfalls nicht als Bedarf an, da die Mieterin schon in der neuen Wohnung lebe.

Der Widerspruch der Mieterin, gegen den Ablehnungsbescheid des Jobcenters, hatte keinen Erfolg. Aus diesem Grund erhob die Hartz IV Bedürftige Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder).

Plausible Gründen für den Umzug reichen aus

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) entschied am 28.11.19 (Az.: S 40 AS 1945/17), das Jobcenter muss die Miete der neuen Wohnung zahlen, da diese die angemessenen Wohnkosten bei Hartz IV Bezug nicht überschreitet. Zudem sei ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund gegeben, da die Nähe zum Bahnhof eine Fahrzeitersparnis von einer Stunde zur Volkshochschule bringe. Auch der Schimmel sei ein plausibler Grund unabhängig davon, ob dieser ein gesundheitsschädliches Maß aufweise oder nicht.

Nebenkostennachforderung aus vorheriger Wohnung muss gezahlt werden

Ebenso seien die Kosten der Nebenkostennachzahlung der vorherigen Wohnung durch das Jobcenter zu tragen, da die Mieterin sich während der kompletten Mietdauer der Wohnung und auch bei der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung im Hartz IV Leistungsbezug befand.

Die auf das Urteil eingereichte Berufung durch das Jobcenter wurde vom Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L19 AS 2352/19) am 30.04.20 als unbegründet zurückgewiesen.

Eine Revision wird nicht zugelassen.