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Hartz IV Urteil: Jobcenter darf Kontoauszüge 10 Jahre speichern

Kontoauszug

Einmal im System, lässt es sich nur schwer daraus entfliehen. Das Jobcenter kann sich das Recht vorbehalten, Kontoauszüge sowie weitere Unterlagen von Hartz IV Beziehenden bis zu 10 Jahre lang intern zu speichern. Diese Entscheidung traf das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 14 AS 7/19 R und wies damit die Klage einer Frau aus Brandenburg ab.

Frau fordert Jobcenter auf, Kontoauszüge zu löschen

Die Frau bezog von Mai 2011 bis April 2013 Hartz IV Leistungen. Um ihre Hilfebedürftigkeit nachweisen zu können, müssen Hartz IV Beziehende dem Jobcenter regelmäßig Kontoauszüge vorlegen. Da die Frau nach diesem Zeitraum jedoch nicht mehr Hartz IV bedürftig war, forderte sie das beklagte Jobcenter Oberspreewald-Lausitz auf, ihre Kontoauszüge aus ihrer Akte zu löschen – das Jobcenter lehnte dies jedoch ab.

Jobcenter will Kontoauszüge nicht löschen

Soweit in den Kontoauszügen Angaben einzusehen seien, die die Höhe des Hartz IV Anspruchs beeinflussen, würden die Kontoauszüge nicht gelöscht, so die Antwort des Jobcenters. Dies würde besonders für Informationen gelten, die den Zufluss von Geldleistungen nachwiesen. Allerdings könnte man Informationen zur Person der Klägerin in den Kontoauszügen schwärzen, so das Jobcenter weiter in seinen Ausführungen.

Das reichte der Frau jedoch nicht und der Fall landete in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht.

Bundessozialgericht fällt Urteil

Das Bundessozialgericht wies die Klage der Frau ab (Az.: B 14 AS 7/19 R). Aus Sicht der Kasseler Richter sei es im Sinne des Sozialgesetzbuches, dass Sozialbehörden Daten solange speichern dürfen, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Es müsse den Jobcentern ermöglicht werden, 10 Jahre auf die Informationen bezüglich der Einkünfte von Hartz IV Empfängern zugreifen zu können – auch, wenn diese sich nicht mehr im Hartz IV Bezug befinden. Dies sei mit deutschem Recht sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf EU-Ebene vereinbar, die seit dem 25.05.2018 den Datenschutz regelt. Auf diese Weise ließen sich rückwirkende Änderungen vornehmen, falls zur Zeit des Hartz IV Bezug etwa Einkommen verschwiegen wurde oder ähnliches.

Vorinstanzen:

  • LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.12.2018, Az.: L 32 AS 2045/16
  • SG Cottbus, Urteil v. 06.07.2016, Az.: S 44 AS 418/14

Titelbild: NOTE OMG/ shutterstock.com