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Hartz IV: Jobcenter zahlt Kosten für Besuch bei kranker Mutter

Mann besucht kranke Mutter

Für viele von uns ist es selbstverständlich, unsere Familienmitglieder zu besuchen, wenn sie krank und pflegebedürftig im Krankenhaus sind. Doch für Hartz IV Empfänger stellt in manchen Fällen bereits der Weg zur Klinik ein unüberbrückbares Hindernis dar. Der Grund: Die finanzielle Lage lässt einen Besuch schlichtweg nicht zu. Nun entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg, dass die Fahrtkosten vom Jobcenter zu übernehmen sind.

Jobcenter übernimmt Fahrtkosten

Auch, wenn in Zeiten der Corona-Krise das Besuchsrecht in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen nur eingeschränkt wahrnehmbar ist, bedeutet dieses Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 04. Februar 2020 (Az.: L 2 AS 3963/19 ER-B) für viele Hartz IV Empfänger in ganz Deutschland einen Befreiungsschlag: Die Fahrtkosten in Verbindung mit dem Besuch bei Eltern in Pflegeeinrichtungen sollen künftig in bestimmten Fällen vom Jobcenter übernommen werden.

Mann besucht komatöse Mutter in Klinik

Ausschlaggebend für den Richterspruch war der Antrag eines Mannes aus dem Raum Freiburg. Seine Mutter befand sich nach einem Schlaganfall und einem darauffolgenden Herz-Kreislaufstillstand mit Reanimation in einem komatösen Zustand, wobei nicht absehbar war, wie lang die Mutter noch leben würde. Der Mann pflegte als Vorsorgebevollmächtigter eine enge familiäre Bindung zu seiner Mutter, weshalb er sie zwei Mal die Woche in der Klinik besuchte. Da der Hartz IV Empfänger nicht in der Lage war, die Kosten für die Fahrten dauerhaft vom Hartz IV Regelsatz zu zahlen, beantragte er die Kostenübernahme durch das Jobcenter im Sinne des Mehrbedarfs. Das Jobcenter stellte sich dem Gesuch des Mannes gegenüber jedoch quer und der Fall landete in zweiter Instanz vor dem LSG Baden-Württemberg.

LSG Baden-Württemberg spricht Recht

Das LSG urteilte letztendlich im Sinne des Antragstellers. In Anbetracht der besonders engen Beziehung zwischen Mutter und Sohn und des lebensbedrohlichen Zustandes der Mutter sei ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II zu gewähren. Auch, wenn nicht nachzuweisen sei, inwiefern die komatöse Mutter von den Besuchen des Sohnes profitiere, sei nachvollziehbar, dass der Mann seiner Mutter dennoch körperlich nah sein und diese unterstützen wolle. Zudem sei der Kontakt über SMS oder andere elektronische Wege nicht mehr möglich, insofern seien dem Mann die Kosten des günstigsten Tickets des Personennahverkehrs in Höhe von 18,40 Euro pro Hin-und Rückfahrt durch das Jobcenter zu erstatten.

Info: Im Hartz IV Regelbedarf sind lediglich 35,99 Euro für Ausgaben im Bereich „Verkehr“ vorgesehen.

Vorinstanzen:

SG Freiburg, Urteil v. 22.10.2019 , Az.: S 16 AS 3258/19 ER

Titelbild: Photographee.eu/ shutterstock.com