Zum Inhalt springen

Hartz IV: Jobcenter muss Hausboot nicht zahlen

Hausboot an einem Steg

Für einige wenige Menschen in Deutschland dient ein Boot anstelle eines Hauses als Unterkunft. Hartz IV Empfänger können in vielen Fällen die Kostenübernahme für eine notwendige Renovierung ihrer Unterkunft durch das Jobcenter beantragen – dies gilt jedoch nicht für Hausboote.

Keine Kostenübernahme für Sanierung von Hausboot

Für Wohneigentum von Hartz IV Empfängern gilt: Die Kosten einer notwendigen Renovierung oder Sanierung können auf Antrag vom Jobcenter übernommen werden. Die Instandhaltungskosten werden vom Leistungsträger übernommen, sofern sie angemessen sind. Doch diese Regelung gilt nicht für alle: Boote sind von dieser Regelung ausgenommen – selbst, wenn ein Hartz IV Bedürftiger eines als Unterkunft nutzt. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil vom 12.03.2020 (Az.: L 15 AS 96/19), das kürzlich veröffentlicht wurde.

Hartz IV Empfänger beantragt Ofen für Hausboot

Dem Urteil ging der Antrag eines Mannes voraus, der die Kostenübernahme der Sanierung seines Segelbootes begehrte. Der 61-jährige Hartz IV Empfänger aus Bremen hatte vor einigen Jahren für 6.000 Euro ein Boot gekauft, das sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand befand. Da der Mann offiziell ohne festen Wohnsitz gemeldet war, diente ihm das Boot als Unterkunft. Da der Winter nahte, beantragte der Mann beim Jobcenter die Übernahme der Kosten über einen Dieselofen. Doch das Jobcenter lehnte den Antrag prompt ab.

Keine Renovierung für Boote

Das Jobcenter verweigerte die Übernahme der Kosten in Höhe von rund 2.700 Euro. Der Grund: Das Boot sei unbewohnbar und könne nicht als Unterkunft anerkannt werden. Eine Übernahme der Renovierung im Rahmen der KdU gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II komme also nicht infrage. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen teilte diese Ansicht. Laut geltender Rechtslage könne lediglich die Renovierung oder Sanierung eines Haus oder Wohnung gefördert werden. Alternative Wohnformen wie Hausboote oder Wohnmobile seien davon ausgenommen. Außerdem würde der Einbau eines Dieselofens nicht nur einer Renovierung, sondern einer enormen Wertsteigerung gleichkommen. Eine Kostenübernahme durch den Leistungsträger sei deshalb auszuschließen.

Titelbild: Adam Melnyk/ shutterstock.com

Vorinstanzen:

SG Bremen, Urteil v. 17.04.2019, Az.: S 22 AS 1960/18