Zum Inhalt springen

Corona-Krise: Hartz IV Selbstständige können Sofort-Hilfe beantragen

Antrag auf Corona-Soforthilfe

In Zeiten der Corona-Krise leiden neben vielen Berufsgruppen im Niedriglohnsektor auch Selbstständige und Hartz IV Empfänger besonders unter dem wirtschaftlichen Ausnahmezustand der Bundesrepublik. Die Corona-Soforthilfe der Bundesregierung soll Selbstständige dabei in der Krise über Wasser halten – doch häufig befinden diese sich bereits im Hartz IV Bezug, um ihr Einkommen aufzustocken. Haben die Betroffenen ebenfalls Anspruch auf die staatliche Hilfe?

Wer kann die Sofort-Hilfe beantragen?

Das Soforthilfeprogramm für betroffene Selbstständige in der Corona-Krise soll die finanziellen Einbußen in Zeiten der Pandemie abfedern. Doch die staatliche Finanzspritze ist nicht für jeden gedacht. Die folgenden Gruppen können die Hilfe beantragen:

  • Solo-Selbstständige
  • Kleinunternehmer
  • Freiberufler
  • Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten

Antragssteller müssen dabei versichern, dass sie durch die Corona-Krise in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Selbstständige und Unternehmer, die bereits vor 31.12.2019 finanzielle Probleme hatten, kommen nicht für die Sofort-Hilfe infrage. Eine Überkompensation muss zurückgezahlt werden.

Wie sieht die Hilfe aus?

Laut Bundeswirtschaftsministerium sollen die Betroffenen je nach Betriebsgröße eine Einmalzahlung in Höhe von

  • bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente) für 3 Monate/
  • bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente) für 3 Monate.

erhalten.

Wichtig: Die Sofort-Hilfe dient ausschließlich der Deckung der laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen (gewerbl. Mieten, Dienstwagen, Maschinen, KEINE Personalkosten), nicht aber der privaten Lebenshaltungskosten von Unternehmern und Selbstständigen (private Miete, Altersvorsorge etc.)

Antrag stellen

Um von der Hilfe Gebrauch machen zu können, müssen Betroffene den Antrag bis zum 31.05.2020 bei den zuständigen Landesbehörden stellen. Hierbei wird laut Angaben der Bundesregierung bewusst auf ein bürokratisches Verfahren verzichtet, „um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten“.

Sofort-Hilfe wird nicht auf Hartz IV angerechnet

Die Soforthilfe wird unabhängig vom Hartz IV Regelsatz gezahlt, da sie ausschließlich der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen dient und nicht etwa der Sicherstellung des persönlichen Bedarfs. Selbstständige, die sich bereits im Hartz IV Bezug befinden, können die Hilfe nur beantragen, um für laufende Betriebskosten zu zahlen, nicht aber um den Lebensunterhalt zu sichern. Dieser Umstand wird vor allem von der Gewerkschaft Ver.di stark kritisiert. Die Soforthilfe müsste aus Sicht der Gewerkschaft „auch dazu dienen, den eigenen Lebensunterhalt finanzieren zu können, ohne auf Hartz-IV angewiesen zu sein“. Anstatt einer Soforthilfe für die Finanzierung des eigenen Bedarfs von Selbstständigen, vereinfachte die Regierung lediglich den Zugang zu Hartz IV Leistungen.

Vereinfachter Zugang zu Hartz IV Leistungen

 Der Zugang zu Hartz IV Leistungen wurde bis auf Weiteres erleichtert, um eine schnelle Auszahlungen der Leistungen an Bedürftige sicherzustellen. Der Wegfall der Prüfung des Vermögens und der Wohnverhältnisse von Antragsstellern sowie antragslose Weiterbewilligung von Hartz IV Leistungen entlasten die ausgelasteten Jobcenter, während der vereinfachte Zugang zu Hartz IV Darlehen die sichere Leistungsauszahlung in Notsituationen gewährleisten soll.

Lesetipp: Covid-19 Sozialpaket: Die wichtigsten Hartz IV Regeln

Solo-Selbstständige profitieren kaum

Da das eigene Einkommen nicht als laufende betriebliche Kosten gilt, darf die Sofort-Hilfe nicht eingesetzt werden, um sich selbst das Gehalt zu zahlen. Aus Sicht der Ver.di sind die staatlichen Unterstützungen dadurch keine große Hilfe für Solo-Selbstständige:

„Eine freiberuflich tätige Künstlerin oder ein freier Journalist hat in aller Regel weder ein Ladengeschäft oder Büroräume angemietet, noch ein Firmenfahrzeug geleast“.

Die Unterstützung kommt demnach für sie nicht infrage, ihnen bleibt somit nur der virtuelle Gang zum Jobcenter.

Titelbild: nitpicker/ shutterstock.com