Bürokratie soll in Zeiten der Corona-Krise der Menschlichkeit weichen. Dies scheint die Maxime des am Freitag beschlossenen Hilfspakets der Bundesregierung zu sein. Das Sozialschutzpaket sieht neben der finanziellen Unterstützung von Arbeitnehmern und Selbstständigen auch die antragslose Weiterbewilligung von Hartz IV Leistungen vor.
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Sozialschutzpaket im Eilverfahren bewilligt
Der Bundestag gewann am Freitag, den 27.03.2020, im Eilverfahren die Zustimmung des Bundesrates für die Durchführung des Sozialschutzpakets in der Corona-Krise. Das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ sieht unter anderem die unbürokratische Unterstützung von Hartz IV- und Sozialhilfeempfängern vor. Hierbei soll vor allem die antragslose Weiterbewilligung von Hartz IV Leistungen dazu beitragen, Hartz IV Bedürftige und Jobcenter zu entlasten. Hierzu wird es im 2. Sozialgesetzbuch einen neuen Paragrafen geben, nämlich:
§ 67 SGB II
Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung
wie auch im BUndesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 14 vom 27.03.2020 auf Seite 575 veröffentlicht.
Leistungen werden automatisch 1 Jahr weiterbewilligt
Das Gesetz sieht im Detail vor, dass für alle Hartz IV Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 (also einschließlich 30.08.2020) endet, keines Weiterbewilligungsantrags bedürfen. Die Abgabe des Weiterbewilligungsantrags (Anlage WBA ) entfällt also.
„Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für 12 Monate weiterbewilligt“, heißt es in dem Gesetz.
Auszahlung der Leistungen hat Vorrang vor Angabenprüfung
Die Bundesagentur für Arbeit erklärte bereits im Vorfeld in einer Weisung an die Jobcenter, dass bei Weiterbewilligungsanträgen „in der Regel bereits bei der Erstantragstellung eine ausführliche Identitätsfeststellung stattgefunden“ habe. Die Prüfung der Angaben soll entsprechend bis auf Weiteres hintenangestellt werden: „Die lückenlose Leistungsbewilligung hat in diesem Fall Vorrang vor der Überprüfung der Identität und der Anspruchsvoraussetzungen“, so die Bundesagentur für Arbeit. Die BA führt jedoch in der Weisung weiter aus, dass die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden solle.
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