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Psychisch kranke Straftäter haben Anspruch auf Hartz IV

Haftanstalt mit Stacheldraht

Der Maßregelvollzug dient der Rehabilitation von psychisch kranken oder suchtkranken Straftätern und ist von der regulären Haft des Strafvollzugs zu unterscheiden. Während des Maßregelvollzugs können Häftlinge je nach Verhalten und Länge des Vollzugs Lockerungsstufen erhalten, nach denen sie die Möglichkeit bekommen, die Vollzugsklinik auf bestimmte Zeit zu verlassen und sich eine Wohnung zu mieten. In der Zeit der Beurlaubung haben Betroffene Anspruch auf Hartz IV.

LSG Nordrhein-Westfalen urteilt

Nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen haben Inhaftierte des Maßregelvollzugs bei Haftbeurlaubung Anspruch auf Hartz IV Leistungen. Dies geht aus einem Urteil vom 23.01.2020 hervor (Az.: L 19 AS 1492/18). Hintergrund für den Richterspruch war der Antrag auf Arbeitslosengeld II eines Mannes aus dem Raum Duisburg.

Beurlaubter Häftling beantragt Hartz IV

Der Mann befand sich seit Ende 2015 im Maßregelvollzug. Da er Mitte 2017 die maximale Lockerungsstufe erhielt, durfte er sich im Rahmen einer Dauerbeurlaubung vom Maßregelvollzug eine eigene Unterkunft suchen. Im März 2018 bezog er eine Wohnung und beantragte Hartz IV Leistungen. Das zuständige Jobcenter lehnte den Antrag jedoch ab – der Grund: Personen im Maßregelvollzug seien gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II von Hartz IV Leistungen grundsätzlich auszuschließen.

Mit Beurlaubung sind Betroffene für Lebensführung selbst verantwortlich

Sowohl das Sozialgericht Duisburg als auch das LSG Nordrhein-Westfalen als Revisionsgericht teilten diese Auffassung nicht. Aus Sicht der Gerichte sind Leistungsbegehrende in der Dauerbeurlaubung vom Maßregelvollzug mit eigener Wohnung keineswegs grundsätzlich vom ALG II Bezug auszuschließen. Da der richterlich angeordnete Freiheitsentzug mit Beginn der Beurlaubung beendet wurde, ist der Betroffene selbst für seine Lebensführung verantwortlich. Die selbstständige Handlungsfähigkeit des Mannes wird durch die entsprechenden Vereinbarungen in seiner Betreuungsvereinbarung mit der Vollzugsanstalt nur begrenzt beeinflusst. Dementsprechend stehen ihm auch Leistungen des Hartz IV Regelsatzes zu.

Titelbild: josefkubes/ shutterstock.com