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Hartz IV: Mehrbedarf für Mutter bei Umgang des Vaters mit Kind

Kleines Kind umarmt Vater

Der Alltag von getrenntlebenden Eltern ist alles andere als einfach: Neben der Koordination der Besuchstermine gilt es, Absprachen mit dem Expartner zu treffen, um den Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu gewährleisten. Doch häufig ist die Wahrung des Umgangsrecht mit Kosten verbunden, die für Hartz IV Empfänger nicht immer leicht zu stemmen sind.

SG Reutlingen urteilt

Das Jobcenter muss die Fahrtkosten zum Flughafen und die dort entstehenden Parkgebühren einer Mutter übernehmen, damit sie den Umgang zwischen ihrer Tochter und deren Vater gewährleisten kann. Dies entschied das Sozialgericht (SG) Reutlingen in einem Urteil vom 25.01.2013 (Az.: S 7 AS 2094/12). Die Mutter einer 10-jährigen Tochter lebte von dem Vater des Kindes getrennt und war auf Hartz IV Leistungen angewiesen.

Große Entfernung zwischen Vater und Kind

Die Mutter und das Kind lebten zusammen in Reutlingen, während der Vater des Kindes eine Wohnung in Düsseldorf bewohnte. Damit trennten Vater und Kind rund 5 Autostunden – eine Entfernung, die die Ausübung des Umgangsrechts nur schwer möglich machte. Die Mutter und der Vater trafen aus diesem Grund eine Übereinkunft, der zufolge der Vater das Kind an einem Wochenende im Monat zu sich holen durfte. Auf Grund der langen Strecke zwischen den beiden Wohnorten, entschieden die Eltern, dass das Kind die Entfernung mit dem Flugzeug zurücklegen sollte.

27 Euro Fahrtkosten für Mutter

Nach einem Beschuss des Familiengerichts hatte der Vater die Kosten des Fluges und die Mutter die Fahrtkosten zum Abflughafen Stuttgart zu tragen. Diese betrugen rund 27 Euro für die Mutter im Monat, inklusive der Parkgebühren am Flughafen. Das Jobcenter verweigerte zunächst die Übernahme der Kosten, da die Frau die Summe aus dem Regelbedarf ansparen könne. Diese Auffassung teilte das SG Reutlingen jedoch nicht und entschied, dass das Jobcenter die Kosten in voller Höhe zu übernehmen habe.

Kosten stellen keinen Bagatellbetrag dar

Bei den Kosten handele es sich aus Sicht des SG Reutlingen um einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf. Die Fahrtkosten müssten entrichtet werden, um über das Umgangsrecht die dauerhafte Nähebeziehung zwischen Vater und Kind aufrechtzuerhalten und fielen in regelmäßigen Abständen an. Die Mutter könne die Kosten nicht vermeiden, da angesichts des jungen Alters des Kindes eine Begleitung zum Flughafen nötig sei und vom Regelbedarf seien nur die üblichen Fahrten im Alltag gedeckt. Des Weiteren handele es sich bei den Kosten in Höhe von 27 Euro wohl kaum um einen Bagatellbetrag, da sich auf ein Jahr hochgerechnet ein Betrag ergebe, der annähernd einen monatlichem Regelbedarf entspräche (Stand 2013). Aus diesen Gründen sei ein Mehrbedarf gerechtfertigt.

Lesetipp: „Umgangsrecht – Was ist das?“ auf Unterhalt.net

Titelbild: fizkes/shutterstock.com