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Hartz IV: Kein Zuschlag auf Mietkosten aus religiösen Gründen

Gegenständige aus dem jüdischen Glauben

Wer Hartz IV bezieht, hat Anspruch auf die Übernahme der angemessenen Wohnkosten durch das Jobcenter. Was das Jobcenter für „angemessen“ hält, steht dabei jedoch immer wieder in der Kritik. In Härtefällen gewährt das Jobcenter bei unangemessen teurem Wohnraum einen Mietkostenzuschlag – Religionsausübung rechtfertigt diesen Zuschlag jedoch aus Sicht des Sozialgerichts (SG) Berlin nicht.

SG Berlin urteilt

Das Sozialgericht Berlin entschied in einem Urteil von November 2017 (S 162 AS 14273/17 ER), dass das Jobcenter nicht verpflichtet ist, die vollen Mietkosten einer Wohnung zu übernehmen, um Leistungsempfängern die Religionsausübung zu erleichtern. Eine jüdische Familie beantragte beim Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf die Mietkostenübernahme einer 5-Zimmer-Wohnung, um näher an ihrem Gotteshaus zu leben.

Tägliche Besuche in der Synagoge

Die Familie kam wenige Monate zuvor aus Israel nach Deutschland und bezog eine Wohnung, die monatlich 2.200 Euro Miete kosten sollte. Gleichzeitig beantragte die religiöse Familie Leistungen beim Jobcenter nach dem SGB II. Schon während des Umzuges nach Deutschland baten die Antragssteller um die Übernahme der hohen Mietkosten. Unterstützung hatten sie dabei vom jüdischen Bildungszentrum Chabad Lubawitsch. Die Familie müsse die Synagoge auf Grund ihrer strengen Religiosität täglich besuchen, das jüdische Gesetz verbiete es jedoch, nach Auffassung ihres Rabbiners, am Schabbat ein Auto oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen – eine fußläufige Entfernung zwischen Wohnung und Gotteshaus sei deshalb essentiell wichtig.

Sozialgericht lehnt Antrag ab

Einziges Problem: Die Mietwohnung um die Synagoge herum lägen oberhalb 1.800 Euro. Das Jobcenter zahlte aber lediglich 1.000 Euro der 2.200 Euro Mietkosten als angemessene Wohnkosten. Die Familie zog daraufhin vor das Sozialgericht Berlin, um sich die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft (KdU) zu erkämpfen. Das SG Berlin wies den Antrag der Familie allerdings als unbegründet ab. In einer Pressemitteilung des Sozialgerichts heißt es:

„Es sei offensichtlich und bedürfe keiner näheren Begründung, dass die Wohnung der Antragsteller unangemessen teuer sei. Eine Anerkennung der vollen Unterkunftskosten scheide deshalb aus.“

Auch Artikel 4 des Grundgesetzes zur Glaubens- und Gewissensfreiheit sei durch den Beschluss nicht eingeschränkt werden. Die Familie könne auch ohne die Übernahme der unangemessenen Wohnkosten ihre religiösen Freiheit ausüben.

Titelbild: ungvar/ shutterstock.com