Es zwickt, schmerzt und eine Besserung ist nicht in Sicht: Immer mehr Menschen in Deutschland leiden unter Rückenproblemen. Vor Verrenkungen, Bandscheibenvorfällen und Co. sind auch Hartz IV Empfänger nicht gefeit. Häufig empfiehlt der Arzt oder Orthopäde in diesen Fällen eine Bandscheibenmatratze, doch diese wird nur unter bestimmten Bedingungen vom Jobcenter übernommen.
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Matratze nur im Rahmen der Erstausstattung
Die Kostenübernahme einer Matratze durch das Jobcenter steht Hartz IV Empfängern nur im Rahmen der Erstausstattung zu. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht in einem Urteil von Oktober 2017 (Az.: L 11 AS 588/17). Hintergrund war die Klage eines Mannes, der seit längerer Zeit mit Unterbrechungen Hartz IV Leistungen bezog.
Matratzen bereits für Erstausstattung bewilligt
Der Mann litt unter Rückenproblemen und beantragte 2008 unter Nachweis eines Attests seines Arztes die Kostenübernahme zweier von ihm ausgewählten 7-Zonen Kaltschaummatratzen à 90 x 200 cm. Das zuständige Jobcenter bewilligte den Antrag des Mannes und kam für die Kosten im Rahmen der Erstausstattung für seine Wohnung auf. Im Jahr 2015 beantragte der Kläger nochmals die Kostenübernahme für eine spezielle Bandscheibenmatratze – erneut unter Vorlage eines ärztlichen Attests. Die Kosten für eine derartige Matratze würden zwischen 1.920,00 Euro und 2.250,00 Euro betragen.
Jobcenter lehnt erneute Kostenübernahme ab
Dieses Mal lehnte das Jobcenter den Antrag jedoch ab und verwies dabei darauf, dass gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SGB II keine Erstausstattung vorläge. Es handele sich bei den Kosten laut § 21 Abs. 6 SGB II ebenfalls nicht um einen laufenden Mehrbedarf. Die Kosten für die Matratze seien vom Kläger selbst aus dem Regelsatz anzusparen. Jedwede Kosten in Verbindung mit dem ärztlichen Attest seien ebenfalls vom Kläger selbst zu tragen, da keine Notwendigkeit für ein erneutes Attest bestanden hätte. Ein Darlehen habe der Kläger bezüglich der Matratzenkosten nicht beantragt.
Mann erhebt Klage bei Landessozalgericht
Damit gab sich der Mann jedoch nicht zufrieden und zog vor das Sozialgericht(SG) Nürnberg. Doch das SG Nürnberg teilte die Auffassung des Jobcenters bezüglich der vorangegangen Beschaffung der Matratzen im Rahmen der Erstausstattung. Daraufhin entschied schließlich das Landessozialgericht Bayern als letzte Instanz:
„Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten für die vom behandelnden Arzt für erforderlich gehaltene harte (Bandscheiben-)Matratze findet sich nicht. Bei der Anschaffung einer Matratze handelt es sich um einen einmaligen, nicht aber um einen laufenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II“,so das Gericht.
Der Arzt des Mannes habe des Weiteren nicht explizit eine „orthopädische Matratze“ erwähnt, sondern empfiehl in seinem Attest lediglich eine „harte Matratze“. Diese Matratze sei aus dem Regelbedarf zu finanzieren.
Instanzen:
Sozialgericht Nürnberg, Urteil v. 12.07.2017, Az.: S 13 AS 1269/16
Landessozialgericht Bayern, Urteil v. 17.10.2017, Az.: L 11 AS 588/17
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