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Kein Meldeversäumnis: Sozialgericht urteilt über Hartz IV Sanktion

Hände brechen Ketten

Wer nicht zum Temin beim Jobcenter erscheint, muss mit Konsequenzen rechnen. Diese Regelung dürfte jedem Hartz IV Empfänger bekannt sein. In manchen Fällen reagieren die Behörden sogar mit Kürzungen des Hartz IV Regelbedarfs. Allerdings sind die Sanktionen bei Meldeversäumnissen nicht immer rechtens, wie ein Sozialgericht in Berlin kürzlich in einem Urteil hervorhob, das Buergergeld.org vorliegt.

Sozialgericht fällt folgenschweres Urteil

Eine Kürzung der Hartz IV Leistungen kann nur verhängt werden, wenn im Vorhinein eine ausreichende schriftliche Rechtsfolgenbelehrung erfolgt ist. Nun hat ein Sozialgericht (SG) in Berlin in einem potentiell folgenschweren Urteil entschieden, dass in eben dieser Rechtsfolgenbelehrung darauf hingewiesen werden muss, dass ein Termin beim Jobcenter nicht als versäumt zu betrachten ist, wenn der betreffende Leistungsempfänger sich am selben Tag beim Jobcenter meldet (SG Berlin, Urteil v. 31.01.2020, Az.: S 37 AS 13932/16).

Termin gilt nicht als versäumt, wenn Leistungsbezieher sich bei Jobcenter meldet

Grund für das Urteil war der Fall einer Klägerin aus Berlin, die vom Berliner Fachanwalt für Sozialrecht, Volker Gerloff, vertreten wurde. Die Frau erhielt 2016 einen Bescheid über die Sanktion ihrer Hartz IV Leistungen. Grund für die Sanktion sei ein Meldeversäumnis gemäß § 32 SGB II. Die Frau erhob Widerspruch gegen die Sanktion, den das Jobcenter jedoch als unbegründet zurückwies. Daraufhin erhob die Sanktionierte Klage beim Berliner Sozialgericht.

Unvollständige Rechtsfolgenbelehrung

Aus Sicht der Frau sei die Sanktion allein auf Grund der unvollständigen Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben,

„darüber hinaus sei der Meldezweck zu vage beschrieben worden, um eine wirksame Sanktion auslösen zu können und schließlich fehle die Ausübung von Ermessen bei der Verfügung von Meldeterminen in dichter Folge“.

Das Sozialgericht Berlin stimmte der Klägerin zu – und das ganz ohne mündliche Verhandlung.

SG Berlin stimmt Klägerin zu

Das Sozialgericht erklärte die Sanktion auf Grund der mangelhaften Rechtsfolgenbelehrung für rechtswidrig. Hat ein Hartz IV Empfänger einen Termin beim Jobcenter und kann diesen zu einer bestimmten Uhrzeit nicht wahrnehmen, besteht für ihn die Möglichkeit, sich am selben Tag beim Jobcenter zu melden und den Termin nachzuholen. Der Termin gilt dann gemäß § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III nicht als verpasst und der betreffende Leistungsbezieher muss nicht mit Kürzungen des Regelsatzes rechnen. Laut Auffassung des Gerichtes muss dieser Sachverhalt in der Rechtsfolgenbelehrung des Jobcenters deutlich formuliert sein.

„Ob die Klägerin dann zum Termin erschienen wäre, ist nicht relevant,“

heißt es in dem Urteil weiter. Es kommt lediglich darauf an, dass die Rechtsfolgenbelehrung vollständig ist und die Regelung beinhaltet.

Titelbild: Amanda Carden/ shutterstock.com