Man kann ihm nicht entkommen – zumindest in den Medien nicht. Das Coronavirus, offiziell COVID-19 genannt, ist vor allem eins: schlagzeilenträchtig. Was vor Kurzem als Name einer Biermarke bekannt war, ist heute zum Synonym für Pandemie und Massenpanik avanciert. Deutsche Behörden wie die Bundesagentur für Arbeit gehen jedoch besonnen mit der Frage um die Ausbreitung des Virus um.
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Experten warnen vor Panikmache
Die Angst scheint in Teilen unbegründet: Vizepräsident des Robert-Koch-Instituts (RKI), Prof. Dr. Lars Schaade, schätzt am Freitagmorgen das Risiko für Gesundheit der deutschen Bevölkerung „gering bis mäßig“ ein und warnt vor übermäßiger Panik. Die Sterblichkeitsrate liegt aktuell bei 2 bis 3 Prozent, Experten gehen allerdings von einem weitaus niedrigeren Prozentsatz aus, da wahrscheinlich nicht alle Infizierten korrekt diagnostiziert werden. Nach aktuellem Stand des RKI (28.02.2020) wurden 53 Ansteckungsfälle in der Bundesrepublik registriert – nun sollte sich Berichten der Thüringer Allgemeine zufolge auch eine Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit in Gotha infiziert haben.
Keine infizierte Mitarbeiterin in Agentur für Arbeit
Die Frau sei die Mutter eines Mannes, der mit Krankheitsanzeichen aus einem betroffenen Gebiet in Italien zurückgekehrt war. Auf Nachfrage von Buergergeld.org bei der Bundesagentur für Arbeit teilte uns ein Pressesprecher jedoch mit, dass dies falsch sei. Die BA bestätigte uns, dass eine Infektion der Mitarbeiterin durch einen Test ausgeschlossen werden konnte.
Agentur für Arbeit hat Sicherheitskonzept
Kunden der Jobcenter und Agentur für Arbeit müssen sich vorerst keine Sorgen um eine Infektion innerhalb der Behörde machen. Es gebe standardmäßige Sicherheitskonzepte innerhalb der Behörden, um der Ausbreitung von Krankheitserregern entgegenzutreten.
„Die Sicherheit unserer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie unserer Kunden und Kundinnen ist uns wichtig“,
so der BA Pressesprecher gegenüber HartzIV.org. Zudem stehe man im Austausch mit den Gesundheitsämtern und Kommunen, um im Ernstfall „verantwortungsvoll und besonnen“ zu entscheiden, ob ein Gebäude geschlossen wird.
Sanktionen bei Meldeversäumnis wegen Corona?
Wird ein Gebäude auf Grund einer Infektionsgefahr geschlossen, können Leistungsempfänger selbstverständlich nicht wegen daraus resultierenden Meldeversäumnissen sanktioniert werden – ebenso wenig, wenn Leistungsempfänger selbst krankgeschrieben sind. Anders verhält es sich jedoch, wenn jemand einem Termin ohne Aufruf von offizieller Seite nicht wahrnimmt und es aus bloßer Angst vor einer Infektion zu einem Meldeversäumnis kommt:
„Die Kollegen vor Ort sprechen sich mit den Behörden ab, um die Gefährdungslage zu klären und wenn keine Gefahr besteht, kann man die Termine auch wahrnehmen“,
erklärt der BA Pressesprecher.
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