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Anspruch auf Schüler Schreibtisch bei Hartz IV Bezug

Kind sitzend am Schreibtisch

Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass Kinder in Hartz IV Familien Anspruch auf einen Schreibtisch haben, sofern es keinen anderen und ruhigen Arbeitsplatz gibt, an dem die Hausaufgaben angefertigt werden können. Dabei stellte das Gericht aber auch klar, dass sich der Anspruch auf einen gebrauchten Schreibtisch bezieht und keinesfalls ein neuer und ungebrauchter Tisch vom Jobcenter ersetzt werden muss

Kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden

Klägerin im vorliegenden Fall war eine sechsjährige Schülerin, die mit ihrer studierenden Mutter, einem zehnjährigen Bruder und einem Neugeborenen in einer drei-Zimmer-Wohnung in Bedarfsgemeinschaft leben. Dabei konnte die Schülerin nicht auf den Schreibtisch der Mutter zurückgreifen, da diese selbst studiert und zudem das Neugeborene im selben Raum schläft. Auch die Nutzung des Schreibtisch des Bruders war ihr nicht möglich, da dieser häufig Besuch erhalte und somit ungestörtes Arbeiten unmöglich wäre.

Mutter kaufte Schreibtisch

Daraufhin kaufte die Mutter der sechsjährigen Schülerin einen Schreibtisch für 120 Euro und begehrte beim Jobcenter Tempelhof-Schöneberg die Erstattung der Kosten. Das Jobcenter weigerte sich und so landete der Fall vor Gericht.

Das Berliner Sozialgericht entschied, dass dem sechsjährigen Kind ein ruhiger und zumutbarer Arbeitsplatz geschafft werden kann, wenn es keine anderen Ausweichmöglichkeiten gibt. Die Richter begründeten den Anspruch auch damit, dass ein gewisser Lernerfolg zu vermuten wäre und künftig auch das Risiko des Steuerzahlers sinke, weitere Kosten für Bildung und Teilhabe zu tragen.

Gebrauchter Schreibtisch ausreichend

Internetrecherchen haben ergeben, dass ein gebrauchter Schreibtisch rund 70 Euro kosten würde, womit auch das Jobcenters zur Erstattung in gleicher Höhe verurteilt wurde.

Erstausstattung nach SGB II

Dabei stellt die erstmalige Anschaffung eines Schülerschreibtischs Leistungen nach dem SGB II zur Erstausstattung dar, weshalb das Jobcenter zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist, aber nur in Höhe eines vergleichbaren und gebrauchten Gegenstandes.

Urteil Sozialgericht Berlin vom 15.02.2012 – S 174 AS 28285/11 WA
Titelbild: MNStudio/ shutterstock.com