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Hartz IV: Jobcenter muss Zusatzkosten für Warmwasser zahlen

Hand unter Wasserhahn

Fordern Sie Ihr Recht ein! Leistungsbeziehern steht die Kostenübernahme für Warmwasser im Sinne des Mehrbedarfs zu, wenn die Erwärmung über einen elektrischen Durchlauferhitzer erfolgt. Das Problem hierbei: In vielen Fällen weigert sich das Jobcenter, diese Summen auch wirklich zu zahlen.

Landessozialgericht fällt Urteil

Viele Haushalte in Deutschland sind von einer dezentralen Warmwasserversorgung abhängig. Das Wasser muss dabei von einem Boiler oder Durchlauferhitzer erwärmt werden und nicht etwa über eine Zentralheizung. Dieses System der elektrischen Warmwasserversorgung ist mit zusätzlichen Stromkosten verbunden, ein Hartz IV Empfänger aus Oldenburg klagte deshalb auf Übernahme dieser Kosten durch das Jobcenter: Mit Erfolg!

700 kWh sind angemessen

Dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen von Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) ist zu entnehmen, dass bei einer dezentralen Warmwasserversorgung, etwa durch einen Durchlauferhitzer, ein jährlicher Verbrauch von 700 kWh für einen Ein-Personen-Haushalt als angemessen zu betrachten ist. Das Gericht stützt seine Entscheidung dabei auf die Auswertung „Stromspiegel für Deutschland“ von stromspiegel.de. Bei einem Preis von 0,30 Euro pro kWh ergibt sich eine Summe von 210 Euro im Jahr (17,50 Euro monatlich), hingegen werden einem alleinstehenden Erwachsenen pro Monat nur 9,94 Euro Mehrbedarf für Warmwasser als 2,3% Pauschale vom Hartz IV Regelsatz ausgezahlt – 119,28 Euro jährlich, kaum mehr als die Hälfte.

Im verhandelten Fall sprach das Gericht dem Kläger einen um über 50% höheren Bedarf zu. Seinerzeit wurden 8,79 € monatlich als Mehrbedarf vom Jobcenter ausgezahlt und das Gericht kam zum Schluss, dass bei 700 kWh 13,45 € angemessen wären, also 4,66 € monatlich mehr.

Mehrbedarfspauschale für Warmwasser 2020

Aktuell gelten die folgenden pauschalen Mehrbedarfe für eine dezentrale Warmwasserversorgung pro Person im Monat:

HaushaltsmitgliederPauschale pro Monat
Volljährige/ Alleinstehende9,94 € (9,75 € bis 2019)
volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft8,79 € (8,79 € bis 2019)
Volljährige unter 25 Jahren7,94 € (7,80 € bis 2019
Kinder 15 – 18 Jahre4,60 € (4,51 € bis 2019)
Kinder 7 – 14 Jahre3,70 € (3,62 € bis 2019)
Kinder 0 – 6 Jahre2,00 € (1,96 € bis 2019)

Sozialministerium bestätigt Anspruch auf Mehrbedarf

Aus einer Anfrage der Linkenchefin Katja Kipping an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2011 geht unmissverständlich hervor, dass eine dezentrale Warmwasservorrichtung einen Mehrbedarf nach Maßgaben des § 21 Abs. 7 SGB II rechtfertigt. Das Jobcenter muss also prüfen, ob die Kosten für die Warmwasserversorgung angemessen sind und ggf. für die zusätzlichen Kosten aufkommen. Im Rahmen eine Überprüfungsantrags wäre sogar eine rückwirkende Korrektur der Hartz IV Leistungen denkbar.

Titelbild: Katrinphoto/ shutterstock.com