Zum Inhalt springen

Sozialamt verweigert Rentner Brille

Trauriger älterer Mann

Ein 76-Jähriger Sozialhilfeempfänger beantragte die Kostenübernahme für Reparaturen an seiner Brille in Höhe von 78 Euro und wurde sowohl vom Sozialamt als auch vom Bundessozialgericht abgelehnt.

Brille als therapeutisches Gerät

Der 76-Jährige aus Reutlingen bezieht neben seiner Rente ergänzend auch Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach SGB XII. Der Mann beantragte beim Sozialamt die Kostenübernahme für eine Reparatur seiner Brillengläser. Sie seien stumpf geworden und ließen sich nicht mehr reinigen. Die Gläser müssten ausgetauscht werden und verwies dabei darauf, dass die Brille ein therapeutisches Gerät sei. Die Kosten für therapeutische Geräte sind grundsätzlich vom Sozialamt zu übernehmen (Az.: B 14 AS 4/17 R).

Sozialamt lehnt Antrag ab

Der Rentner reichte außerdem ein Rezept der behandelnden Augenärztin ein, das dem Mann eine Sehverschlechterung um mehr als 0,5 Dioptrien attestierte. Doch das Sozialamt lehnte den Antrag ab. Die Behörde sah in der Brille kein therapeutisches Gerät. Hinzu kam, dass keine bloße Reparatur vorlag, sondern auf Grund der Verschlechterung der Sehkraft des Mannes, eine Neuanschaffung der Gläser erforderlich war.

Klage vor dem Bundessozialgericht

Der Mann zog mit seinem Anliegen vor das Bundessozialgericht, doch das stand auf der Seite des Sozialamts. Obwohl das BSG anerkannte, dass eine Brille sehr wohl ein therapeutisches Gerät sei, allerdings müssten die Kosten für eine Reparatur nicht übernommen werden. Eine Neuanschaffung der Gläser sei keine Reparatur und müsse aus dem Regelbedarf gezahlt werden.

Urteil:

Erste Instanz: Sozialgericht Reutlingen, Urteil v. 02.05.2017, Az.: S 2 SO 717/15             

Zweite Instanz: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 19.10.2017, Az.: L 7 SO 2037/17  

Dritte Instanz: Bundessozialgericht, Urteil v. 18.07.2019, Az.: B 8 SO 13/18 R   

Titelbild: Mostovyi Sergii Igorevich/ shutterstock.com