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Hartz IV: Bis zu 10 km Arbeitsweg mit Fahrrad zumutbar

Mann auf Fahrrad im Regen

Ein 28-jähriger Mann beantragte beim Jobcenter die Förderung eines Autos, um täglich zu seiner 35 Kilometer entfernten Ausbildungsstätte zu gelangen. Das Jobcenter lehnte jedoch ab und wurde im Eilverfahren durch das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigt. Stattdessen soll der Mann den Weg per Rad und Zug zurücklegen.

Auszubildender beantragt Förderung eines Autos

Der betroffene Auszubildende zum Einzelhandelskaufmann wohnt in der Innenstadt von Bremen und hat seinen Ausbildungsort in einem Einkaufszentrum im Bremer Umland gelegen. Zunächst nutzte er das Auto seines Vaters, um zur Arbeit zu gelangen. Da dieser jedoch bald selbst auf das Auto angewiesen war, beantragte der Azubi beim Jobcenter die Kostenübernahme für ein eigenes Auto in Höhe von 4.500 Euro.

Aufgrund eines rotierenden Schichtmodells und Late-Night-Shopping Tagen, die teilweise bis 22 Uhr gehen, sei die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für ihn nicht möglich. Der Bahnhof lege 5,5 Kilometer entfernt und der letzte Bus dahin würde um 19 Uhr fahren.

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10 Kilometer per Rad für Hartz IV Bedürftigen zumutbar

Entgegen der Hoffnung des Antragstellers, lehnte das Jobcenter die Förderung des Fahrzeugs jedoch ab und verwies den Kläger auf das Fahrrad. Auch das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte kurz darauf die Entscheidung des Jobcenters. Der Mann könne die Strecke zum Bahnhof mit dem Rad absolvieren. Entlang der Bundesstraße sei ein Radweg vorhanden und auch bestehen auf der Wegstrecke zum Bahnhof keine nennenswerten Steigungen oder Gefahren. Das Gericht stellte weiter klar, dass Hartz IV Bedürftige nicht immer nur auf den öffentlichen Personennahverkehr verwiesen werden müssen. Selbst in den Wintermonaten und nach 20 Uhr sei es für einen erwachsenen, gesunden Menschen zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke bis zu zehn Kilometern mit dem Fahrrad zurückzulegen, so die Richter weiter.

Für die finanzielle Förderung eines Autos müsse der Arbeitsplatz nur eingeschränkt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein und die Distanz über zehn Kilometer hinausgehen.

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LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 15 AS 200/19 B ER vom 18.09.2019

Vorinstanz: SG Bremen, Az.: S 42 AS 1290/19 ER vom 15.07.2019,

Titelbild: Chaz Bharj/ shutterstock.com