Den Stein ins Rollen gebracht hat das Sozialgericht Gotha bereits im Jahre 2015 (AZ: 1 BvL 7/16), welches 30, 60 oder 100-prozentige Hartz IV Kürzungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen für verfassungswidrig hielt. Die Frage über die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen für Hartz IV Empfänger beschäftigt seitdem auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Verfassungswidrigkeit von Sanktionen
Sanktionen treffen Empfänger von Hartz IV, welche Jobangebote oder auferlegte Maßnahmen ablehnen. Auch wenn sie Termine im Jobcenter verpassen, kann das Jobcenter mit Leistungskürzungen reagieren. Wenn Betroffene wiederholt gegen die sogenannten Mitwirkungspflichten verstoßen, droht gar die Streichung aller Gelder.
Die rund vier Millionen Hartz IV Empfänger in Deutschland müssen aufgrund der rechtlichen Bestimmungen nach SGB II jede „zumutbare“ Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme annehmen. Falls nicht, drohen Strafen in Form von Regelsatzkürzungen. Abgesehen davon, dass die Betroffenen durch die Kürzungen finanziell meist unter das gesetzliche Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) rutschen, gilt in Deutschland Laut Art. 12 GG Berufsfreiheit:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Urteil aus Karlsruhe am 5. November erwartet
Auf dieser Grundlage prüft das Bundesverfassungsgericht, ob mit der Sanktionierung von Hartz IV Empfängern aufgrund abgelehnter Jobvorschläge gegen die Berufsfreiheit verstoßen wird. Zudem wird seit Verfahrensbeginn im Januar 2019 darüber diskutiert, ob die Leistungskürzungen gegen den Schutz des Existenzminimums, gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verstoße.
Das lange Warten auf eine Entscheidung hat nun endlich ein Ende. Diese Woche teilte das Bundesverfassungsgericht mit, dass das Urteil in Karlsruhe am 5. November um 10 Uhr verkündet werden soll. Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben. Sollte das höchste Gericht sich für die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen aussprechen, wäre die Politik gezwungen die Sanktionen in der aktuellen Form abzuschaffen.
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