Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen verhängte in zweiter Instanz am Mittwoch, den 04.09.2019, ein folgenschweres Urteil und bestätigte sowohl das Jobcenter als auch das vorherige Sozialgericht: Trotz Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zur Rechtmäßigkeit von Sanktionen, darf das Jobcenter Hartz IV Leistungen vollständig streichen, wenn Leistungsempfänger ihren Pflichten, die sich aus dem Bezug von Hartz IV Leistungen ergeben, nicht nachkommen .
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Jobcenter zahlt Mann keinerlei Hartz IV Leistungen
Ein Hartz IV Bedürftiger aus Aachen (Nordrhein-Westfalen) wurde vom Jobcenter angewiesen im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme, monatlich mindestens fünf Bewerbungen zwecks Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu schreiben und dies entsprechend zu dokumentieren. Der Mann verweigerte dies jedoch und gab an, sich nicht um einen Job bemühen zu müssen, da er das deutsche Wirtschaftssystem ablehne. Daraufhin strich das Jobcenter ihm für drei Monate sämtliche Hartz IV Leistungen vollständig.
Hartz IV Sanktionen: Widerspruch vergebens
Infolgedessen legte der zu 100% sanktionierte Leistungsempfänger Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid beim Jobcenter ein und scheiterte. Auch im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens auf dem Klageweg vor dem Sozialgericht Aachen – hatte der Hartz IV Bedürftige keinen Erfolg. Ebenso entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zweiter Instanz zu Gunsten des Jobcenters und erklärte, dass die vollständige Streichung der Hartz IV Leistungen rechtens sei (LSG, 17.07.2019, Az.: L 7 AS 987/19).
Landessozialgericht erklärt Sanktionen für rechtens
Der Mann habe nicht einmal versucht, seiner Pflicht, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, nachzukommen und müsse entsprechend mit Leistungskürzungen sanktioniert werden. Eine Aussetzung des Sanktionsbescheids sei nach geltender Rechtslage nicht gerechtfertigt. Diese Sachlage ändere sich auch nicht durch die Tatsache, dass das Verfassungsgericht aktuell die Rechtmäßigkeit von Hartz IV Sanktionen prüfe (BverfG, laufendes Verfahren, Az.: 1 BvL 7/15).
LSG, 17.07.2019, Az.: L 7 AS 987/19
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