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Urteil: Jobcenter darf Hausverbot aussprechen

Aggressives Verhalten im Jobcenter kann zukünftig mit Hausverbot bestraft werden. Dies beschloss das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle und wies damit die Klage eines 56-Jährigen ab.

Mann randaliert in Jobcenter

Der 56-jährige Hartz IV Empfänger besuchte im Oktober 2018 das Jobcenter Lüchow, um Heizkostenbeihilfe zu beantragen. Der Sachbearbeiter eröffnete ihm, das man ihm die gewünschte Beihilfe nicht gewähren konnte, woraufhin der Mann wütend wurde. Er nahm das Telefon des Jobcenter-Mitarbeiters und warf es in dessen Richtung, wobei ein Kabel riss. Dann verrückte er aggressiv den Schreibtisch des Mitarbeiters.

Hausverbot im Jobcenter

Das Jobcenter verhängte ein 14-monatiges Hausverbot für den 56-jährigen Leistungsempfänger. Der Mann wollte dies jedoch nicht akzeptieren und weiterhin persönlich erscheinen, um seine Angelegenheiten zu regeln. Er klagte und beharrte darauf, dass sein Verhalten keine nachhaltige Störung gewesen wäre. Die Behörde wolle lediglich ein Exempel an ihm statuieren, weil er mehrfach Beschwerde gegen das Jobcenter eingereicht hätte.

Bedrohliches Verhalten im Jobcenter

Das sah das Landessozialgericht jedoch anders und bestätigte das Hausverbot: das Verhalten des Mannes war eindeutig eine „nachhaltige Störung des Dienstbetriebs“ (AZ: L 11 AS 190/19 B ER, Beschluss vom 16. Juni 2019). Hinzu kam, dass der 56-jährige Hartz IV Empfänger schon in der Vergangenheit durch sein bedrohliches Verhalten gegenüber Jobcenter-Mitarbeitern auffällig wurde. Der Mann habe die Grenze zu einem „schwierigen Besucher“ deutlich überschritten und zukünftig sei mit weiteren Störungen durch ihn zu rechnen. Es sei ihm zuzumuten, seine Angelegenheiten dem Jobcenter telefonisch oder per E-Mail vorzutragen.

Titelbild: fizkes/ shutterstock.com