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Medizin: Kein Wahlrecht für Hartz IV Empfänger

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Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch auf alternativmedizinische Mittel – es sei denn, es liegt eine von wenigen Ausnahmen vor. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden und damit der Forderung eines Leistungsempfängers nach 150 Euro monatlich für Quark, Ingwer und Co. widersprochen.

Anspruch auf Regelversorgung

Im vorliegenden Fall hatte ein 64-jähriger Hartz IV Empfänger beim Jobcenter einen Mehrbedarf von 150 Euro pro Monat für Alternativmedizin angemeldet. Auf dem „Wunschzettel“ des Mannes standen unter anderem Kytta, Ingwer, Glucosamin, Magnesium, Arnika, Quark und Retterspitz. Er begründete seinen Antrag damit, dass er andere Medikamente nicht vertrage und die Krankenkasse nicht für die Mittel aufkäme. Daher sei das Jobcenter in der Pflicht.

Die Entscheidung darüber, ob der Mehrbedarf rechtens ist, musste das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen treffen. Der Antrag wurde abgelehnt. Für Hartz IV Empfänger gelte ausschließlich der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Ausnahmen müssten durch medizinische Indikation nachgewiesen werden.

Keine Steuermittel für Wunschmedizin

In ihrer Urteilsbegründung betonten die Richter, dass man anderenfalls die Tür öffne, um mit Steuermitteln Wunschmedizin zu finanzieren. Zu behaupten, es liege eine Unverträglichkeit vor, reiche nicht aus, zumal diese Aussage im konkreten Fall auch für den Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nicht nachvollziehbar sei und somit nicht bestätigt wurde. Und: Lebensmittel wie Ingwer und Quark müssten ohnehin vom Regelsatz bezahlt werden.

Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 10. Januar 2019, Aktenzeichen L 15 AS 262/16 .

Titelbild: mangostock / shutterstock.com