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Vorsicht: Die Hartz IV Kindergeldfalle

Vater traurig Sohn Kindergeld weg Hartz 4

Es droht unter Umständen sogar Ärger. Warum? So wirklich profitieren Hartz-IV-Empfänger nicht vom Kindergeld. Der Betrag wird seit jeher als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet, kann aber trotzdem zurückgefordert werden. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden – gegen Leistungsempfänger, zugunsten der Familienkasse.

Familienkasse rechtzeitig informieren

Kindergeld gibt es bis zum 18. Lebensjahr. Darüber hinaus bis maximal 25, sofern sich der Nachwuchs noch in der Ausbildung befindet. Endet die Ausbildung oder wird sie abgebrochen, sind die Eltern in der Pflicht. Die Familienkasse muss umgehend informieren werden. Die Zahlung des Kindergeldes wird dann ganz normal eingestellt. Diesbezüglich sind die Regeln für Hartz-IV-Empfänger und Berufstätige absolut identisch.

In den jetzt verhandelten Fällen war das Anrecht auf Kindergeld erloschen. Einmal, weil die Ausbildung beendet worden war. Zum anderen, weil der mit der Mutter in Bedarfsgemeinschaft lebende Sohn die Ausbildung abbrechen und ins Gefängnis musste. Die Mütter vergaßen allerdings, dies der Familienkasse mitzuteilen, sodass weiterhin Zahlungen geleistet wurden. Ein folgenschwerer Fehler. Denn auch Hartz-IV-Empfänger müssen zu Unrecht erhaltenes Kindergeld erstatten.

Mitwirkungspflichten erfüllen

Gegen die Forderung der Familienkasse setzten sich die Mütter zur Wehr. Jedoch ohne Erfolg. Sie verwiesen darauf, dass die Kindergeldzahlungen auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden und die Forderungen daher aus Billigkeitsgründen erlassen werden müssten. Dem entsprachen die Richter am Bundesfinanzhof nicht. Sie machten klar, dass auch Leistungsempfänger ihre Mitwirkungspflichten erfüllen und die Familienkasse informieren müssen. Daher wurde eine Klage abgewiesen, die andere wird erneut geprüft.

Bundesfinanzhof, Urteile vom 6. Februar 2019, Aktenzeichen III R 19/17 und III R 48/17.

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Titelbild: altanaka / Shutterstock.com