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Hartz IV Urteil: Sozialamt muss Bestattungskosten trotz geerbter Eigentumswohnung zahlen

Bestattung

In dem vorliegenden Fall klagte ein Hartz IV Empfänger auf Übernahme anteiliger Bestattungskosten durch das zuständige Sozialamt. Nach einem mehrjährigen Prozess wurde ihm Recht zugesprochen. Die geerbte Eigentumswohnung muss nicht zur Deckung der Bestattungskosten eingesetzt werden.  

Hartz IV Empfänger erbt Eigentumswohnung

Ein Mann verlor 2013 seine Mutter, mit der er jahrelang gemeinsam in einer 65 Quadratmeter großen Eigentumswohnung lebte. Die Wohnung gehörte seinen Eltern zu gleichen Teilen. Als sein Vater bereits vor mehreren Jahren verstarb, erbte der Hartz IV Empfänger die Hälfte des väterlichen Eigentumanteils, womit er einen Viertel Anteil der Wohnung besaß.

Bei Tod der Mutter erbte der Mann die restlichen Anteile, womit er nun alleiniger Besitzer der Eigentumswohnung war. Doch besaß der Hartz IV Empfänger nicht genügend Vermögen, um für die gesamten Bestattungskosten aufzukommen. Der Hartz IV Regelsatz lässt wenig Raum, um Rücklagen zu bilden. Den offenen Betrag in Höhe von 900 Euro forderte er daher beim zuständigen Sozialamt ein.

Sozialamt soll Bestattungskosten übernehmen

Nach § 74 SGB XII („Sozialbestattung“) war dem Sohn die Kostentragung der Bestattung unzumutbar gewesen, weswegen er im Mai 2013 nach erhaltener Mahnungen und Verzugszinsen bei der Stadt um Übernahme des offenen Restbetrages bittet. Das zuständige Sozialamt lehnt seine Forderung jedoch ab, da grundsätzlich das gesamte Nachlassvermögen und somit auch der gerbten Mieteigentumsanteil zur Deckung der Bestattungskosten eingesetzt werden müsse. Als Alternative boten sie ihm ein Darlehen an.

Der Kläger wies die Entscheidung des Sozialamtes zurück, da er weder Geld zur Abzahlung eines Darlehens hatte, noch die Wohnung so schnell verkaufen könne ohne Obdachlosigkeit zu befürchten. Die Berufung beim Bayrischen Landessozialgericht brachte dem Kläger aber schlussendlich Erfolg. Das Landessozialgericht gab dem Kläger in zweiter Instanz Recht und nahm die Sozialbehörde in die Pflicht für die ungedeckten Bestattungskosten aufzukommen.

Die Begründung: Geerbtes Vermögen muss zwar verwertet werden aber es gibt Gegenstände, die verschont werden können (Schonvermögen) wie nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II privilegiertes Hausgrundstück oder eine entsprechende Eigentumswohnung.

Wirklich traurig ist, dass die Stadt die Obdachlosigkeit des Mannes hingenommen hätte, um nicht zahlen zu müssen. Dem trauernden Mann wäre es kaum möglich gewesen in kurzer Zeit eine neue Wohnung zu finden. Zudem zog sich der Prozess 5 Jahre hin. Dem Hartz IV Empfänger war es so nicht möglich mit dem Tod seiner Mutter in der langen Zeit abzuschließen.

Anmerkung der Redaktion: Das Aktenzeichen zum Urteil wird nachgetragen.

Titelbild: Syda Productions / shutterstock.com