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BSG: Kinder haften nicht für Hartz IV Schulden der Eltern

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Hartz IV Eltern erhalten für ihre minderjährigen Kinder Leistungen vom Jobcenter. In manchen Fällen ergeben sich jedoch Überzahlungen auf Grund von Fehlangaben der Eltern oder durch Bearbeitungsfehler des Jobcenters. Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte nun, dass Kinder aus Hartz IV Familien schuldenfrei in die Volljährigkeit starten sollen (BSG, 28.11.2018, Az.: B 14 AS 34/17 R und B 4 AS 43/17 R).

Hartz IV Rückzahlungsforderung

Das BSG beschäftigte sich unter anderem mit dem Fall eines 14-jährigen Mädchens, dessen Mutter Leistungen vom Jobcenter Mansfeld-Südharz für sich und ihre Tochter erhielt. Der Vater des Kindes zahlte zu einem späteren Zeitpunkt Unterhalt nach. Als das Jobcenter davon erfuhr, forderte es prompt eine Hartz IV Rückzahlung von rechnerisch überzahlten 400 Euro. Während des Verfahrens erreichte das Mädchen jedoch ihren 18. Geburtstag und wurde somit direkt zum Hauptschuldner.

Die nun 18-Jährige verweigerte die Zahlung der Forderungen und bezog sich daraufhin auf die gesetzlich beschränkte Minderjährigenhaftung.

Gesetzliche Beschränkung der Minderjährigenhaftung

Tatsächlich besagt der Grundsatz der gesetzlichen Beschränkung der Minderjährigenhaftung, dass Niemand mit Schulden das 18. Lebensjahr beginnen sollte. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und wurde bereits im Jahre 1986 vom Bundesverfassungsgericht eingeführt.

Das Bundessozialgericht entschied, dass die Beschränkung der Minderjährigenhaftung auch im Sozialrecht und somit bei Hartz IV Schulden gilt. Kinder haften zwar für die Schulden der Eltern – aber nur mit dem Vermögen, welches sie am Tag des 18. Geburtstag besitzen. Besteht kein Vermögen, muss keine Rückzahlung geleistet werden. Dasselbe gilt, wenn die Volljährigkeit erst während des Gerichtsverfahrens eintritt.

Sie haben für Ihr minderjähriges Kind eine Überzahlung erhalten aber ihr Kind steht kurz vor der Volljährigkeit? Gegen die Rückzahlungsforderung des Jobcenters Widerspruch einzulegen kann sich lohnen. Sofern Ihr Kind vor der Rechtsprechung volljährig wird, muss es folglich nur mit dem eigenen Vermögen haften.   

Titelbild: Mooshny / shutterstock.com