Zum Inhalt springen

BSG-Urteil: Hartz IV Empfänger müssen Mietkaution von Regelleistungen abstottern

Nahaufnahme-Person-haelt-100-Euro-Schein-in-Hand

Das leidige Thema rund um die Mietkaution ist unter Hartz IV Empfängern sehr umstritten. Es halten sich seit Jahren hartnäckig Halbweisheiten. Nun bringt das Bundessozialgericht Licht ins Dunkeln. Auch Hartz IV Empfänger müssen bei Anmietung einer neuen Wohnung die Mietkaution an den Vermieter zahlen. Zwar haben sie Anspruch auf ein Darlehen vom Jobcenter, doch muss dieses von den Regelleistungen abgestottert werden – so entschieden vom BSG in Kassel am 28. November 2018 (Az.: B 14 AS 31/17 R).

Zuschuss zur Mietkaution vom Jobcenter abgelehnt

Ein Arbeitsloser bezog 2012 eine vom Jobcenter bewilligte Wohnung. Er musste für die Mietkaution in Höhe von 566 Euro aufkommen. Der Mann hatte um einen Zuschuss zur Mietkaution gebeten, das Jobcenter lehnte jedoch ab. Stattdessen gewährte das Jobcenter ihm ein Jobcenter Darlehen in Gesamthöhe der Mietkaution. Das Darlehen sollte er in monatlichen Raten von 10 Prozent seines monatlichen Regelbedarfs abzahlen.

Kläger wird bis Auszug tilgungsfreies Darlehen zugesprochen

Gegen die monatliche Tilgung des Darlehens wollte der Betroffene sich wehren und reichte Klage ein. Das Landessozialgericht (LSG) NRW in Essen gab dem Mann Recht. Das Darlehen vom Jobcenter sei gerechtfertigt, jedoch nicht die Forderung dieses monatlich vom Regelbedarf abstottern zu müssen. Er müsse das Darlehen für die Mietkaution erst bei Ende des Mietverhältnisses zurückzahlen oder wenn seine Hilfebedürftigkeit vorher endet.

BSG stell sich gegen das Landessozialgericht

Das Bundessozialgericht vertrat jedoch eine andere Meinung. Laut Gesetz (§ 42a Abs. 2 SGB II) sei die Aufrechnung des Darlehens mit 10 Prozent des Hartz IV Regelsatzes ausdrücklich vorgesehen und gelte für alle Hartz IV Darlehen – sofern keine Ausnahme im Gesetz definiert sei.

Hartz IV Darlehen müssen vom Jobcenter gewährt werden, wenn diese absolut notwendig sind, der Bedarf unabweisbar ist und dem Antragsteller keine eigenen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Meist handelt es sich um die Anschaffung größerer Haushaltsgeräte wie zum Beispiel eine Waschmaschine.

Bezüglich der Tilgung muss jedoch dringend eine „Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe“ vermieden werden. Sollte die Unterdeckung drohen, so kann im Einzelfall die Kaution doch als Zuschuss gewährt oder das Darlehen teilweise erlassen werden. Das BSG sieht in dem Urteil trotzdem keine verfassungsrechtlichen Einschränkungen und lehnt alternative Lösungen wie eine geringere Aufrechnung oder ein bis zum Auszug tilgungsfreies Darlehen ab.

Vorinstanzen:
SG Dortmund vom 23.01.2015 – Az: S 58 AS 4433/12
LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.06.2017 Az: L 7 AS 607/17

Titelbild: DedMityay / shutterstock.com