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Hartz IV Urteil: Heizkosten Erstattung kürzt KdU trotz Abschlagzahlung aus dem Regelsatz

Der Glaube an die deutschen Gerichte gerät bei diesem Urteil (14.06.2018, B 14 AS 22/17 R) leicht ins Wanken. Eine Hartz IV Empfängerin und ihr Sohn klagten gegen die Aufhebung bereits bewilligter Leistungen und die anteilige Erstattung, die das Jobcenter auf Grund einer Heizkostenrückzahlung veranlasste. Das Bundessozialgericht entscheidet in diesem Fall jedoch gegen die Klägerin und stellt sich aus absurden Gründen auf die Seite des Jobcenters.

Abschläge überschreiten Angemessenheitsgrenze

Seit 2005 beziehen eine 59-jährige Frau und ihr 22-jähriger Sohn Hartz IV Leistungen. Sie leben im eigenen Haus und zahlten zwischen April 2011 und März 2012 Abschläge an den Gasversorger im Gesamtwert von 1.488 Euro.

Vom Jobcenter wurden jedoch lediglich die Kosten für die Energieversorgung auf Basis der maximal angemessenen Wohnfläche und des höchstzulässigen Energieverbrauchs übernommen. Die angemessenen Heizkosten betrugen daher 942,48 Euro, zusätzlich gab es 149,37 Euro für die Warmwassererzeugung. Insgesamt zahlte das Jobcenter also 1091,85 Euro.

Da die Heizkostenabschläge höher ausfielen als die vom Jobcenter als angemessen erachteten Kosten, mussten Mutter und Sohn die Differenz (396,15 Euro) selber vom Regelsatz bezahlen.

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen Heizkostenrückzahlung

Im April 2012 erhielten die beiden Betroffenen dann eine Rückzahlung des Gasversorgers in Höhe von 550,87 Euro, da die Kosten für den tatsächlichen Jahresverbrauch unter der Höhe der gezahlten Abschläge lagen.

Doch lange konnten sie sich über die Rückforderung nicht freuen. Denn prompt wurden ihnen die Hartz IV Leistungen für den Folgemonat (Mai 2012) vom Jobcenter gestrichen.  Und es kommt noch viel schlimmer: Per Erstattungsbescheid wurden Mutter und Sohn aufgefordert, 275,43 Euro an das Jobcenter zurück zu überweisen.

Alte Rechtsfassung kommt dem Jobcenter zu Gute

Selbstverständlich legte die Klägerin Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid und die Erstattungsforderung ein. Das Sozialgesetzbuch II § 22 Abs 3 schreibt etwa vor:

„[…] Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.“

Die Antwort des Jobcenters folgte in Form eines Widerspruchsbescheides mit einer Minderung des Rückerstattungsbetrages auf 217,23 Euro.

Der Widerspruch an sich wurde vom Jobcenter jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Rückforderung eine alte Fassung des § 22 Abs 3 SGB II galt. In diesem heißt es nur, dass Rückzahlungen, die dem Kostenbedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, Leistungen mindern können.

 

Jobcenter gewinnt den Rechtsstreit

Letztendlich wurde die Klage der Hartz IV Empfängerin durch das Bundessozialgericht abgewiesen. Sie und ihr Sohn müssen für den vom Jobcenter geforderten Erstattungsbetrag aufkommen.

Das absurde daran ist, dass die Betroffenen auf Grund einer alten Rechtsfassung, die bereits anerkannt überholt war, vor Gericht verloren haben. Zum Zeitpunkt der Rückforderung hatte die neue Fassung von § 22 Abs 3 SGB II noch keine Gültigkeit.

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