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Jobcenter muss bei Hartz IV Bezug nicht für Hochzeit aufkommen

Eine (Traum)Hochzeit ist meist mit hohen Kosten verbunden, denn Brautkleid und Anzug des Bräutigams, Eheringe und eine entsprechende Location strapazieren den eigenen Geldbeutel massiv. Was Paare mit Erwerbseinkommen schon finanziell an die Grenzen bringt, macht es für Bezieher von Hartz IV Leistungen noch schwieriger.

So wandte sich ein junges Pärchen mit zwei Kindern aus Mainz an das zuständige Jobcenter und beantragte „Heiratsgeld“.  Da Beide im Hartz IV Bezug stehen, konnten sie die Mittel für die eigene Traumhochzeit nicht aufbringen und beantragten die Übernahme der Kosten für das Brautkleid, Anzug für Bräutigam sowie Kleidung für die Kinder, Eheringe und die Kosten für die Hochzeitsfeier.

Das Begehren des Paares lehnte das Jobcenter ab mit der Begründung, dass das Gesetz hier keine Leistungen vorsehe.

Mit der Entscheidung des Leistungsträgers wollte sich das Paar nicht zufrieden geben. Sie erhoben Klage gegen den Ablehnungsbescheid und beantragten gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

Gericht folgt Entscheidung des Jobcenters

Doch auch hier scheiterte das Paar. Die 10. Kammer des Sozialgerichts Mainz lehnte die Prozesskostenhilfe ab und erklärte, dass das Sozialgesetzbuch keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines „Heiratsgeledes“ biete.

Ebenfalls bestehe nach Angaben des Sozialgerichts kein Anspruch auf ein Darlehen zur Deckung der Kosten für die Hochzeitsfeier, da es sich bei einer Heirat nicht um einen unabweisbaren Bedarf handle. Die Eheschließung sei ohne großen Kostenaufwand vor dem Standesamt möglich und eine Feier könne nicht über Steuerzahler finanziert werden, so das Gericht weiter.

Paar zieht Klage zurück

Auf Nachfrage des Gerichts erklärte das Paar, es habe von anderen gehört, dass es ein „Heiratsgeld“ vom Jobcenter gebe, weshalb es den Antrag überhaupt gestellt und anschließend mit einer Klage verfolgt habe. Nach den Erläuterungen des Richters zur Rechtslage in diesem Fall zog das heiratswillige Paar die Klage zurück.

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