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Hartz IV: Altersvorsorge „vom Munde“ abgespart und verloren

Schafft man es, aus Hartz IV Leistungen noch ein paar Euro beiseite zu legen und sich etwas für Altersvorsorge anzusparen, kann es schnell nach Hinten losgehen. Dies musste auch ein Mann schlussendlich vor dem Bundessozialgericht feststellen, denn das aus Hartz IV angesparte Vermögen wird auf selbige Leistung wieder angerechnet, wenn es die Freibeträge übersteigt.

Im vorliegenden Streitfall lebte ein im Hartz IV Bezug stehender Mann aus dem Landkreis Mansfeld-Südharz in einer gemieteten Wohnung im Haus seiner Mutter. Er selbst verfügte über eine kleine private Altersvorsorge aus Rentenversicherung, einem kleinen Aktiendepot sowie Sparguthaben. Da diese bei der Antragstellung nicht die Freibeträge für das Altersvorsorgevermögen überstiegen, gab es zunächst keine Probleme. Während des Leistungsbezuges schaffte es der Mann, die private Rentenversicherung weiter zu bedienen. Einen Verwertungsausschluss in der Ansparphase hatte der Versicherte seinerzeit jedoch nicht mit dem Versicherer vereinbart, was ihm dann später zum Verhängnis werden sollte.

Der im Streitjahr 60-jährige Mann stand mit dem Jobcenter Mansfeld-Südharz im Streit um höhere Unterkunftskosten für die Monate März und April 2009. Dieses hatte sich geweigert, Leistungen zu erbringen und verwies auf ein zu hohes privates Vermögen, welches der Mann zunächst für seinen Lebensunterhalt aufbrauchen müsse. Darauf hin zog er vor Gericht.

Vor Gericht argumentierte der Kläger, dass eine Verwertung der privaten Rentenversicherung für den Lebensunterhalt für ihn eine unzulässige und besondere Härte darstelle, schließlich habe er sich die Versicherungsbeiträge „vom Munde“ abgespart. Zudem hätte er das Jobcenter vom Erstantrag an über die Rentenversicherung informiert – hier lag der Wert aber noch unter dem Vermögensfreibetrag. Erst während des Leistungsbezuges sei der Wert über die Freibeträge gestiegen und das Jobcenter hätte ihn frühzeitig über den Abschluss eines Verwertungsausschlusses mit dem Versicherer informieren müssen. Am 01.10.2008 betrug der Rückkaufwert der Versicherung 16.802 Euro und den Verwertungsausschluss vereinbarte der Kläger erst im Juni 2009.

Verwertung keine Härte

Bereits vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unterlag der Kläger. Die Richter entschieden, dass der Mann nicht hilfebedürftig gewesen sei, da der Rückkaufwert deutlich über dem Freibetrag für das Vermögen in Höhe von 9.750 Euro lag. Stattdessen hätte er die Versicherung verkaufen oder beleihen müssen. Das Gericht stellte klar, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen keine Anrechnung durch das Jobcenter stattfinden dürfe. Einerseits bei Riester-Verträgen und andererseits bei einem Verwertungsausschluss. Und eben den Verwertungsausschluss hatte der Kläger zu spät vereinbart. Zudem sei die Verwertung nicht „offensichlich unwirtschaftlich“ und auch konnten die Sozialrichter keine besondere Härte feststellen. Der Kläger sei mittlerweile Rentner und beziehe eine Rente die über der Grundsicherung liegt, so das Gericht.

Weiter stellte das Gericht klar, dass das Jobcenter nicht in der Pflicht stehe, den Hartz IV Bezieher darauf hinzuweisen, die Freibeträge für das Vermögen einzuhalten.

Bundessozialgericht folgt Vorinstanz

Das Bundessozialgericht kam im Revisionsverfahren auch zu keinem anderen Schluss, als dass die private Rentenversicherung hätte verwertet werden müssen. Die Kassler Richter erklärten in der Verhandlung, dass die Vermögensfreibeträge dazu dienen, Rücklagen für größere Anschaffungen, wie beispielsweise Ersatz defekter  Haushaltsgeräte, zu bilden. Die Bildung von unbegrenztem Schonvermögen – auch nicht aus den Hartz IV Leistungen selbst – sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Verfahrensgang
BSG – Az.: B 4 AS 19/16 R vom 12.10.2017
LSG Sachsen-Anhalt – Az.: L 2 AS 378/13 vom 21.04.2016
SG Halle – Az.: S 26 AS 454/10 vom 29.01.2013