Zum 01. Juli 2017 werden die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen erhöht. Damit steigt der Grundfreibetrag für das unpfändbare Einkommen des Schuldners von aktuell 1.073,88 Euro auf 1.133,80 Euro monatlich. Mit dem Pfändungsfreibetrag soll sichergestellt werden, dass bei Schuldnern trotz Pfändung das notwendige Existenzminimum gewahrt bleibt und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllt werden können.
Die Pfändungsfreigerenzen werden alle zwei Jahre jeweils zum 01. Juli unter Berücksichtigung der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächlicher Existenzminimum angepasst. Seit der letzten Erhöhung zum 01. Juli 2015 hat sich der steuerliche Grundfreibetrag von 8.354 EUR auf 8.820 EUR in 2017 um 5,58 Prozent erhöht, so dass der Pfändungsfreibetrag im zum 01. Juli dieses Jahres im gleichen Verhältnis angehoben wird.
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Pfändungsfreibeträge veröffentlicht
Die Freibeträge sowie die neue, ab 01.07.2017 gültige Pfändungstabelle hatte das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz am 27.03.2017 im Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 18 des Bundesanzeiger Verlages zu den §§ 850c und 850f ZPO bekanntgegeben.
Lesetipp: Pfändung von Hartz IV
Entwicklung der Pfändungsfreigrenzen (monatlich)
für | bis 30.06.2017 | ab 01.07.2017 |
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Alleinstehende | 1.073,88 € | 1.133,80 € |
zusätzlich für einen Unterhaltsgläubiger | 404,16 € | 426,71 € |
zusätzlich für zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger | 225,17 € | 237,73 € |
höchster Grundpfändungsbetrag | 2.378,72 € | 2.511,43 € |
Nur Einkommen, welches oberhalb dieser Beträge liegt, kann von Gläubigern gepfändet werden.
Auch für P-Konto gültig
Die neuen Pfändungsfreibeträge gelten auch für Pfändungsschutzkonten und werden von den Banken automatisch bei Inkrafttreten angepasst. Weitere Informationen zum Pfändungsschutzkonto finden Sie unter P-Konto.
Pfändungstabelle
Die neue und aktualisierte >> Pfändungstabelle auf unserer Seite.