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Keine generelle Rückzahlungspflicht bei zu viel Hartz IV

Erhält ein Leistungsempfänger zu viel Hartz IV Leistungen ausgezahlt, kann das Jobcenter diese nicht in jedem Fall zurückfordern. Das Sozialgericht Dortmund hatte sich mit dieser Frage zur Rückzahlung zu befassen und entschied zu Gunsten des Leistungsempfängers.

Hartz IV Leistungen ohne Bescheid

Vorausgegangen war, dass der Leistungsempfänger ursprünglich Hartz IV Leistungen erhalten hatte. Aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses war der Bezugszeitraum begrenzt. Nachdem der Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ausgelaufen war, folgte dennoch eine weitere Zahlung in Höhe von 1.138 Euro vom Jobcenter Dortmund, einen Bescheid hatte der Leistungsträger hierfür allerdings nicht erstellt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes hatte der Mann jedoch einen weiteren Hartz IV Antrag gestellt, über den das Jobcenter Dortmund noch nicht entscheiden hatte.

Nachdem die Überzahlung beim Jobcenter auffiel, forderte der Leistungsträger den überzahlten Betrag von dem arbeitslosen Mann zurück.

Leistungsempfänger muss Geld nicht zurückzahlen

Gegen die Rückerstattung der zu viel gezahlten Hartz IV Gelder wollte sich der Mann wehren und erhob Klage – und das Gericht sprach ihm Recht zu, indem es den Erstattungsbescheid aufhob mit der Folge, dass der Mann die 1.138 Euro nicht zurückzahlen muss.

Das Sozialgericht wies daraufhin, dass Erstattungsansprüche für Leistungen, die ohne Verwaltungsakt gezahlt wurden, einer Vertrauensschutzprüfung sowie Ermessensentscheidung durch den Leistungsträger bedürfen. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Leistungsempfänger davon ausgehen können, dass die Hartz IV Leistungen weiter geflossen sind, da das Jobcenter über seinen Weiterbewilligungsantrag entschieden hätte. Zudem habe der Mann vor der aus Versehen getätigten Auszahlung auf seinen erneuten Antrag hingewiesen. Außerdem habe sich an seinen bisherigen Umständen nichts geändert, die bereits in der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung zum Hartz IV Bezug eine tragende Rolle spielten.

Sozialgericht Dortmund – Az.: S 35 AS 1879/14 vom 21.09.2016