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Urteil: Kein Hartz IV ohne Antrag – auch bei Krankheit

Wird dem Jobcenter kein Antrag bzw. Weiterbewilligungsantrag vorgelegt, können keine weiteren Leistungen gewährt werden – dies gilt auch, wenn der Antrag aus gesundheitlichen Gründen nicht abgegeben werden konnte.

Im verhandelten Fall ging ein Hartz IV Leistungsempfänger vor Gericht, der krankheitsbedingt seinen Weiterbewilligungsantrag nicht einreichen konnte. Der Mann bezog seit 2013 Leistungen vom Jobcenter und erhielt auch immer vor Ablauf des Bewilligungszeitraums entsprechende Formulare zugeschickt.

Allerdings hatte der Leistungsempfänger es aufgrund einer Erkrankung unterlassen, Ende 2014 einen Weiterbewilligungsantrag auf Hartz IV Leistungen zu stellen. Erst im Juni 2015 wandte er sich mit einer Betreuerin wieder an das Jobcenter und reichte die nötigen Formulare zur Leistungsgewährung ein, so dass die Grundsicherung wieder floss. Eine rückwirkende Zahlung der Leistungen für den Zeitraum Januar 2015 bis Mai 2015 verweigerte das Jobcenter jedoch.

Der Mann ging vor Gericht und erklärte, dass er aufgrund eine seelischer Erkrankung unverschuldet daran gehindert gewesen sei, die Formulare auszufüllen und entsprechend beim Leistungsträger einzureichen. Zudem wies er darauf hin, dass er sich noch bis Januar 2015 in einer Maßnahme befand und auch seinen Sachbearbeiter über seine gesundheitlichen Probleme sowie den noch nicht gestellten Antrag informiert habe.

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage ab. Es ist der Auffassung, der Leistungsträger hätte seine Pflichten nicht verletzt – im Gegenteil. Das Gericht stellte klar, dass höchstrichterlich geklärt sei, dass eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ nicht greift, da diese nur gilt, wenn unverschuldet gesetzliche Fristen versäumt werden, nicht aber wenn kein Hartz IV Antrag gestellt werde. Das Jobcenter hätte auch seine Pflichten sorgfältig erfüllt, indem es den Hartz IV Leistungsbezieher vor Ablauf des Bewilligungszeitraums mit der Zusendung neuer Formulare auf die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung hingewiesen hatte. Weitere Verpflichtungen des Jobcenters, persönlich beim Leistungsempfänger nach dem Befinden zu schauen bzw. den Sozialdienst auf Verdacht hinzuzuziehen, gäbe es nicht. Auch seine dem Leistungsträger die gesundheitlichen Einschränkungen des Hartz IV Leistungsempfänger nicht bekannt gewesen, da die bisherige Antragstellung in der Vergangenheit regelmäßig erfolgte.

Beschluss des Sozialgerichts Mainz – Az.: S 10 AS 816/15 (Pressemitteilung 1/2017 vom 03.01.2017)