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Hartz IV: Untätigkeitsklagen gegen Jobcenter nehmen zu

Hilfebedürftige im Hartz IV Bezug wehren sich immer häufiger gegen zu langsame oder gar keine Bearbeitung ihrer Unterlagen, dies zeigen die aktuellen Statistiken zu den Untätigkeitsklagen aus Oktober 2016. Innerhalb von vier Jahren verzeichnen die Untätigkeitsklagen gegen die Jobcenter einen Zuwachs von etwa 25 Prozent.

Betroffene im Hartz IV Bezug wehren sich zunehmend gegen zu langsame oder völlig untätige Jobcenter. Wir haben in der unten aufgeführten Zeitreihe beginnend ab November 2012 bis zum aktuellen Zeitraum Oktober 2016 die Zahl der Untätigkeitsklagen visualisiert:

statistik_untaetigkeitsklagen_2016_hartz4

Brandenburgisches Jobcenter Spitzenreiter bei Untätigkeitsklagen

Ein Jobcenter ist ist dabei unangefochtener Spitzenreiter. Das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz hatte sich bereits im November 2012 mit einem Anteil von 1.078 Untätigkeitsklagen beteiligt. Stellt man das den gesamten 6.735 Untätigkeitsklagen gegenüber, so sind das 16 Prozent der gesamten Hartz IV Untätigkeitsklagen in der Bundesrepublik. Gemessen an den Untätigkeitsklagen im Bundesland Brandenburg hatte das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz einen Anteil von fast 74 Prozent. Offenbar gab es danach eine Kehrtwende bei den Mitarbeitern, denn die Quote sank Jahr um Jahr -im November 2013 auf 66,6 Prozent – November 2014 auf 61,7 Prozent – November 2015 auf 53,8 Prozent und schließlich im Oktober 2016 auf 34,8 Prozent (gemessen nur am Bundesland Brandenburg).

Klagen nehmen bundesweit zu

Während das o.g. Jobcenter scheinbar nachgebessert hat, nehmen die Klagen wegen Untätigkeit zu. Während im November 2012 noch 6.735 Untätigkeitklagen bundesweit die Sozialgerichte beschäftigten, waren es im November des Folgejahres bereits 8.052. Nach einer leichten Erholung in 2014 wurden in 2015 wieder mehr Untätigkeitsklagen eingereicht, im November 2015 belief sich die Zahl auf 8.451. Im Oktober 2016 wurde mit 8.442 Untätigkeitsklagen der dritthöchste Wert der letzten vier Jahre erreicht. Insgesamt nahmen Untätigkeitsklagen in Hartz IV Angelegenheiten im selben Zeitraum um 25 Prozent zu.

Untätigkeitsklage nach § 88 SGG

Die Untätigkeitklage ist ein Rechtsmittel nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Empfänger von Hartz IV Leistungen können diese nach Verstreichen bestimmter Bearbeitungsfristen des Jobcenters beim Sozialgericht einreichen. Dabei gelten Fristen von:

  • 6 Monaten für alle Anträge
  • 3 Monate für Widersprüche

(mehr zum Thema Hartz IV Antrag und Hartz IV Widerspruch)

Bearbeitet das Jobcenter o.g. Anträge bzw. Widersprüche nicht fristgerecht und erlässt keine entsprechenden Bescheide, kann nach Ablauf dieser Fristen die Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.

Ausführliche Informationen zur Untätigkeitsklage

Weiterführende und ausführliche Informationen mit Muster-Vorlagen zum Thema finden sich auf einer eigens dafür eingerichteten Seite, die unter Untätigkeitsklage Hartz IV zu finden ist.

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