Eine Anweisung der Bundersagentur für Arbeit (BA) an Jobcenter legt offen, dass härter gegen Hartz IV Betroffene vorgegangen werden soll. Im Fokus liegt hier die Rückzahlungspflicht der Leistungen, auch für Essensgutscheine und Krankenversicherungsbeiträge – und das bis zu drei Jahre rückwirkend.
Jobcenter sollen „sozialwidriges Verhalten“ strenger beobachten und ahnden
Künftig sollen laut Anweisung der BA die Jobcenter Hartz IV Empfänger strenger auf „sozialwidriges Verhalten“ überprüfen und ahnden. Konkret geht es darum zu überprüfen, ob Leistungsempfänger ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt, verschlimmert oder nicht verringert haben. Ist dies der Fall, sollen sämtliche erhaltenen Leistungen für bis zu drei Jahre rückwirkend vom Jobcenter zurückgefordert werden können, darunter würden auch Essensgutscheine sowie die Krankenversicherungsbeiträge fallen. Wie der „WDR“ berichtet, wurde diese Anweisung von der BA bereits am 20.07.2016 an die Jobcenter verschickt.
Da „sozialwidriges Verhalten“ ein weiter Begriff ist und von den Jobcentern auch subjektiv ausgenutzt werden könnte, hat die BA konkrete Beispiele angeführt. Dazu gehört beispielsweise ein Kraftfahrer, der aufgrund einer Trunkenheitsfahrt seine Fahrerlaubnis verliert und dann auf Hartz IV Leistungen angewiesen ist. Aber auch Erwerbstätige, die ihren Job aufgeben um sich in einem neuen Berufsfeld zu orientieren – bei dem es keine realistischen Erfolgsaussichten auf einen Job gibt. Auch Bezieher von Hartz IV Leistungen, die einen bezahlten Job ohne Angabe von Gründen ablehnen würden nach der Anweisung sozialwidrig handeln.
Mütter betroffen
Probleme könnten auch alleinerziehende Mütter bekommen, die sich weigern die Kontaktdaten des Vaters des Kindes herauszugeben. Hat der Vater nämlich eine Unterhaltspflicht, könnte dies die Ausgaben des Jobcenters senken, da der Unterhalt bei der Hartz IV Berechnung vollständig auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird.
Wie die Bundesagentur für Arbeit bereichtet, handelt es sich nicht um „neue Sanktionen“ gegen Hartz IV Empfänger. Neu sei dabei nur, dass diese jetzt im § 34 SGB II abgefasst seien, der seit 01.08.2016 gültig ist. Bisher gab es diese Regelungen nur als interne Verwaltungsanweisung.