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Hartz IV: Jobcenter muss Telefonanschluss und Nachsendeauftrag zahlen

Müssen Empfänger von Hartz IV Leistungen umziehen, so hat das Jobcenter die angemessenen Umzugskosten zu tragen bzw. zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören auch ein neuer Telefon- und Internetanschluss sowie der Nachsendeauftrag, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit aktuellem Urteil bestätigte.

Im konkreten Fall ging es um einen 1955 geborenen Empfänger von Hartz IV Leistungen, der sich von seiner Ehefrau trennte und daraufhin einen Umzug beim zuständigen Jobcenter Region Hannover. Da der Leistungsträger den Umzug als notwendig ansah, sicherte er die Übernahme der angemessenen Umzugskosten zu.

Als der Hartz IV Empfänger die Belege zur Kostenerstattung einreichte, verweigerte das Jobcenter die Übernahme für einen Nachsendeauftrag sowie für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses in Höhe von 85,15 Euro. Zur Begründung erklärte die Behörde, dass nur die unmittelbaren Kosten eines Umzugs erstattet werden, so beispielsweise der Möbeltransport. Nach Auffassung des Jobcenters müssen Nachsendeauftrag sowie Telefonanschluss aus dem Regelsatz gezahlt werden.

Der Mann wollte sich die Ablehnung nicht gefallen lassen und wandte sich ans Gericht. Er argumentierte, dass es ihm als Rollstuhlfahrer nicht einfach möglich sei, ins Internet-Cafe zu gelangen. Bereits mit Urteil vom 06.10.2015 bekam der Hartz IV Empfänger vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle Recht zugesprochen, welches der Auffassung war, dass wenn das Jobcenter die Umzugskosten genehmige, auch für einen Telefon- und Internetanschluss sowie für den Nachsendeauftrag aufkommen müsse.

zu berücksichtigende Grundbedürfnisse bei Hartz IV

Diese Haltung bestätigten nun auch Deutschlands höchste Sozialrichter im Revisionsverfahren. Die Kassler Richter des BSG stimmten dem Grundsatz zu, dass auch die Kosten für einen neuen Telefon- und Internetanschluss sowie Nachsendeauftrag zu den erforderlichen und angemessenen Umzugskosten gehören. Weiter führte das BSG aus, dass dies zu den bei Hartz IV Leistungen zu berücksichtigenden Grundbedürfnissen gehöre, „um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden usw. aufrechtzuerhalten“, so der 14. Senat.

Jedoch verwies das Bundessozialgericht den Fall wieder zurück an die Vorinstanz. Das Landessozialgericht muss nun u. A. prüfen, ob die Kosten in Höhe von 85,15 Euro angemessen sind.

Bundessozialgericht vom 10.08.2016 – Az.: B 14 AS 58/15 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 06.10.2016 – Az.: L 6 AS 1349/13