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Hartz IV: Jobcenter hat keinen grenzenlosen Auskunftsanspruch

Das Jobcenter kann von einem unterhaltspflichtigen Vater keine Auskunftspflicht über dessen Einkommen- und Vermögensverhältnisse verlangen, sofern die Eltern getrennt sind und nur die Mutter im Hartz IV Leistungsbezug steht – nicht aber der Sohn, urteilte das BSG am 23.06.2016.

Jobcenter fordert Vermögenseinsicht

Zum Fall: Kläger war ein Vater, der seinem Sohn aufgrund eines familiengerichtlichen Vergleichs Unterhalt zahlte. Mutter und Sohn lebten zusammen: Sie bekamen Wohngeld, der Sohn erhielt Unterhalt vom Vater und die Mutter zusätzlich Kindergeld für ihren Sohn. Als die Mutter Hartz IV beantragte, wurde dieses nur ihr – nicht dem Sohn – gewährt. Außerdem wurde ihr das Kindergeld des Sohnes, welches nicht zu seiner Existenzsicherung diente, auf ihre Leistungsansprüche angerechnet (Kindergeldüberhang). Darüber hinaus forderte das Jobcenter den unterhaltspflichtigen Vater auf, seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse nach § 60 Abs. 2 SGB II offen zu legen. Der Vater ging dagegen vor und erhob Klage gegen das Jobcenter.

Vater muss Jobcenter keine Auskunft geben

Das BSG gab dem Kläger am 23.06.2016 recht (Az.: B 14 AS 4/15 R): Da nicht der Sohn, sondern die Mutter Grundsicherungsleistungen bezog, war der Vater nicht dazu verpflichtet, gegenüber dem Jobcenter seine Vermögensverhältnisse offen zu legen. Der Hartz IV Antrag für den Sohn wurde vom Jobcenter aufgrund zu hohe eigene Einkünfte aus Wohngeld, Unterhalt und Kindergeld abgelehnt. Damit das Jobcenter einen Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II hätte geltend machen können, hätte der Sohn ebenfalls Hartz IV Leistungen erhalten müssen. Der Zivilrechtsweg würde dem Jobcenter offen stehen, so das Gericht, doch einen Anspruch auf Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters habe es in diesem Fall nicht.