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Hartz IV Sanktion bei Ablehnung von Sonntagsarbeit zulässig

Auch wenn die Arbeitszeiten einer vorgeschlagenen Arbeitsstelle regelmäßig auf die Wochenenden fallen, dürfen Hartz IV Empfänger ein solches Jobangebot nicht ablehnen. Wie das Sozialgericht Leipzig am 24. März 2016 entschied, sind die diesbezüglich vom Jobcenter verhängten Sanktionen in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs rechtmäßig.

Über sieben Monate Wochenendarbeit

Zum Fall: Die Klägerin, die seit 2002 arbeitslos war, erhielt ALG II. Vom Jobcenter bekam sie eine auf siebeneinhalb Monate befristete Arbeitsstelle in einer Eissportvereinshalle angeboten. Dort sollte sie im Schichtdienst als Mitarbeiterin für Imbissgastronomie, Kasse und Schlittschuhverleih verschiedene Tätigkeiten verrichten. Festgelegte Arbeitszeiten waren zwischen Mittwoch und Sonntag – gesetzliche Feiertage inbegriffen. Das Jobcenter erachtete das Arbeitsangebot als zumutbar und legte diesem die Belehrung bei, dass eine Ablehnung des Jobangebots eine Leistungskürzung in Höhe von 30 Prozent nach sich ziehen würde.

Klägerin lehnt Jobangebot ab

Nach dem Vorstellungsgespräch wurde der Klägerin die Einstellung (in Vollzeit) angeboten, doch sie lehnte ab. Der Grund: Sie hätte jedes Wochenende arbeiten müssen. Wie im Vorfeld angekündigt, reduzierte das Jobcenter die Hartz IV Bezüge der Klägerin über eine Dauer von drei Monaten um 30 Prozent. Somit erhielt sie durch die Sanktion monatlich 112,20 Euro weniger an Grundsicherung. Die ALG II Empfängerin reichte daraufhin Klage beim Sozialgericht ein und prangerte an, dass sie stets zwischen Mittwoch und Sonntag in der Spätschicht hätte arbeiten müssen; sie hätte frühestens um 20 Uhr Feierabend machen können – spätestens um 24 Uhr.

Kürzungen zulässig

Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage der Hartz IV Empfängerin am 24. März 2016 abgewiesen. Begründung: Die der Klägerin angebotene Stelle sei zumutbar gewesen und die verhängte Hartz IV Sanktion durch das Jobcenter daher auch gerechtfertigt (Az.: S 17 AS 4244/12). Das grundsätzliche Verbot der Sonntagsarbeit hätte in dem ihr angebotenen Tätigkeitsbereich für Freizeitbetriebe (Bewirtungs-, Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtung) keine Gültigkeit. Auch in Betrieben dieser Art müsste das Personal zwar an 15 Sonntagen in einem Jahr frei haben, doch sei der ihr angebotene Arbeitsvertrag ohnehin nur befristet angelegt gewesen – auf unter einem Jahr. Für diese Verträge sei keine anteilige Sonntagsfreistellung zu gewähren, da hierdurch die saisonale Beschäftigung in der Tourismus-Branche verhindert würde. Auf die gesetzlich höchstmögliche Zahl von 37 Sonntagsarbeitstagen im Jahr wäre die Klägerin aufgrund der Befristung ohnehin nicht gekommen.